Erfolgt eine Verminderung der Anteile nach vorheriger steuerbarer Grundstücksveräußerung, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nicht anzuwenden, da eine Missbrauchsgestaltung objektiv ausgeschlossen ist. Die Überwachung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG endet bereits mit der Veräußerung des Grundstücks.
Veräußerung eines Grundstücks; anschließende Anteilsveräußerung
Am Vermögen einer OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Im Jahr 01 übertragen A und B jeweils ein Grundstück auf die OHG. Im Jahr 02 veräußert die OHG das von B erworbene Grundstück an C. Im Jahr 03 überträgt A seinen Anteil an der OHG auf D und scheidet somit aus der OHG aus.
Schaubild
Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.5
Jahr 01:
Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Grundstücksübertragungen durch A und B wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG jeweils i. H. v. 1/3 nicht erhoben.
Jahr 02:
- Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Weiterveräußerung des von B übertragenen Grundstücks durch die OHG an C wird die Steuer nach § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Beteiligung des C am Vermögen der OHG (= 1/3) nicht erhoben.
- Die Weiterveräußerung des von B auf die OHG übertragenen Grundstücks durch einen grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang auf C führt nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Die Überwachung in Bezug auf B endet.
Jahr 03:
Da A durch die Anteilsveräußerung an D innerhalb von 10 Jahren nach der Übertragung seines Grundstücks aus der OHG ausscheidet und das Grundstück sich unverändert im Gesamthandsvermögen der OHG befindet, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in Höhe der bis dahin bestehenden gesamthänderischen Mitberechtigung des A und seiner Beteiligung am Vermögen der OHG (= 1/3) anzuwenden.
Die Steuerfestsetzung aus dem Jahr 01 ist insoweit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern; gleichzeitig endet die Überwachung in Bezug auf A.
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