Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie sind generell von der Besteuerung ausgenommen, was der Erleichterung vorweggenommener Erbfolge dient und es den Beteiligten erspart, erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen[2]. Hiervon ausgehend bleibt es bei der Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen bei der Steuervergünstigung, soweit der Anteil auf Personen übergeht, die ohnehin Grundstücke vom Gesellschafter nach § 3 Nr. 4 bis 6 GrEStG steuerfrei erwerben können. Der Rechtsnachfolger führt die bereits laufende 10-Jahresfrist[3] des Rechtsvorgängers fort.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung auf Kinder

Am Vermögen einer OHG sind die Gesellschafter A und B zu je 50 % beteiligt. A überträgt ein Grundstück auf die OHG. Innerhalb von 10 Jahren überträgt A seinen Anteil an der OHG auf seine Kinder.

A gibt zwar seine gesamthänderische Mitberechtigung auf, allerdings nur zugunsten seiner Kinder. Da ein dem Anteilserwerb durch die Kinder entsprechender Grundstückserwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit wäre, ist die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG ausgeschlossen.

In diesem Fall ist der Rechtsnachfolger (die Kinder) allerdings an die 10-jährige Behaltensfrist des Rechtsvorgängers gebunden. Die Überwachung ist fortzusetzen.

[3] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.

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