Das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen durch einen erneuten grunderwerbsteuerbaren Vorgang innerhalb der 10-Jahresfrist[2] führt nicht zur rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung, weil eine Missbrauchsgestaltung objektiv ausgeschlossen ist. Im Übrigen endet damit die Überwachung nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.

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