Rz. 83

Der Grund und Boden ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wobei eine spätere Wertaufholung bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit entsprechender Gewinnauswirkung zulässig ist. Abgesehen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kommen dabei die Herstellungskosten kaum in Betracht.[1]

 

Rz. 84

Bei der steuerrechtlichen Bewertung des Grund und Bodens ist stets auch der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten. Das bedeutet, dass immer geprüft werden muss, ob und inwieweit angeschaffter Grund und Boden ein selbstständiges Wirtschaftsgut sein kann. Grund und Boden, für den ein eigenes Grundbuchblatt angelegt ist, ist stets ein eigenes Wirtschaftsgut. Deshalb sind einzeln erworbene Grundstücke, mögen sie auch beieinander liegen und ein zusammengehöriges Areal bilden, stets als einzelne Wirtschaftsgüter mit ihren jeweiligen Anschaffungskosten oder Teilwerten anzusetzen. Der Grund und Boden muss aber auch nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sein. Hieran kann in Ausnahmefällen bei Grund und Boden die Annahme eines eigenen Wirtschaftsgutes scheitern, wenn z. B. ein bereits überbauter Grundstücksstreifen erworben wird.[2]

 

Rz. 85

Dem Grundsatz der Einzelbewertung entsprechend sind auch Grund und Boden sowie die aufstehenden Gebäude einzeln anzusetzen, da es sich jeweils um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt. Hieran ändern auch etwaige handelsrechtliche Gliederungsvorschriften nichts.

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