Kommentar

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist mit Wirkung vom 1.1.2005 durch § 18 Abs. 12 UStG eine Registrierungspflicht für ausländische Unternehmer eingeführt worden, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführen, soweit diese Leistungen nicht der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG unterliegen oder soweit nicht der Leistungsempfänger nach § 13b UStG zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung wird. Im Wesentlichen wird dies Leistungen betreffen, die ausländische Busunternehmer an Endverbraucher erbringen und eine Gemeinschaftsgrenze überschritten wird.[1] Ziel der Regelung ist es, die im Inland ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Beförderungsleistungen der ausländischen Unternehmer auch tatsächlich im Inland steuerlich zu erfassen.

Das BMF erläutert in dem Schreiben die Grundsätze der Registrierungspflicht und gibt – in Anlehnung an die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - die für die ausländischen Unternehmer zuständigen Finanzämter bekannt. Darüber hinaus wird die Registrierungsbescheinigung (Vordruck USt 1 TV) erläutert, die der ausländische Unternehmer bei jeder Beförderungsleistung im Inland im Original mitführen muss. Für die Anmeldung des ausländischen Unternehmers bei den deutschen Finanzbehörden wird das – allerdings nicht zwingend zu verwendende – Formular (USt 1 TU) vorgestellt.

Führt der ausländische Unternehmer bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit seinem im Ausland zugelassenen Kraftomnibus das Original der Registrierungsbescheinigung nicht mit, können die Zolldienststellen, die mit der Kontrolle beauftragt sind, eine Sicherheitsleistung verlangen, die der voraussichtlich für diese Beförderungsleistung im Inland zu entrichtenden Umsatzsteuer entspricht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.7.2004, IV D 1 – S 7424 f – 3/04, BStBl 2004 I S. 622.

[1] Vgl. dazu auch Beförderungsleistungen.

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