Zur Kassenführung existiert eine Vielzahl an Rechtsprechung. Zentral sind u. a. folgende beiden Punkte:

  • Fehlende Kassensturzfähigkeit (z. B. wg. nicht täglich geführter Kasseneinträge) ist ein gravierender Mangel.[1]
  • Wird ein Kassenbuch in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt, ist die Buchführung nur ordnungsgemäß, wenn die Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in den Tageskassenbericht übertragen werden.[2]

Übersicht: Formate

 
Format Anwendung GoBD
Doc, Docx Textverarbeitung nicht konform
XLS, xlsx Tabellenkalkulation nicht konform
PDF (Klartext-) Bild, je nach Ausstattung kann Text entnommen werden konform[3]
PDF/A3 (Klartext-) Bild mit angehängtem digitalen Inhalt im xml-Format konform[4]
BMP, JPG, Tif, … Bilder konform

Tab. 6: Datenformate und ihre GoBD-Konformität

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