Die Fälle des Hin- und Herzahlens sind in § 19 Abs. 5 GmbHG geregelt. Die Fälle des Hin- und Herzahlens sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter seine Bareinlage einzahlt, der eingezahlte Betrag aber wieder an ihn – meist in Form eines Darlehens – zurückfließt.
Bareinlage als Darlehen zurückgewährt
Hans Groß und Wolfgang Müller gründen die X-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von jeweils 12.500 EUR. Im unmittelbaren Anschluss an die Leistung der Bareinlagen lässt sich Hans Groß seine Bareinlage als Darlehen zurückgewähren.
Nach § 19 Abs. 5 GmbHG ist in Fällen des Hin- und Herzahlens die Einlageverpflichtung auch dann erfüllt, wenn die Einlageschuld durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist. Mit anderen Worten: Das Hin- und Herzahlen ist zulässig, wenn aus diesem Vorgang ein Anspruch der GmbH gegen den Gesellschafter entsteht und dieser Anspruch werthaltig und liquide ist.
Bareinlage und rückgewährtes Darlehen sind offenzulegen
Das Hin- und Herzahlen ist in der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister gem. § 8 GmbHG offenzulegen.
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