Entschließen sich mehrere Personen, in der Rechtsform der GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, entsteht mit diesem Entschluss eine Vorgründungsgesellschaft. Wird eine GmbH von einer Person allein gegründet (sog. Ein-Personen-GmbH), fehlt dieses Stadium.

Die Tätigkeit der Vorgründungsgesellschaft kann sich darauf beschränken, lediglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die für die Gründung der GmbH erforderlich sind. In dieser Phase ist dies mindestens die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründer können jedoch auch bereits, sofern dem nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen, den späteren Unternehmenszweck umsetzen, indem sie die Geschäfte aufnehmen oder Vorbereitungshandlungen treffen, z. B. die Anmietung von Büroräumen oder die Organisation der Finanzierung. Die Rechtsform dieses Unternehmens in der Vorgründungsphase bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften. Es handelt sich um eine Personengesellschaft und hierbei entweder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder um eine offene Handelsgesellschaft.

 

Tätigkeiten der Vorgründungsgesellschaft

Ein Koch und ein Bäcker möchten gemeinsam in der Rechtsform der GmbH einen Frühstücks- und Partyservice auf die Beine stellen. Dafür entwickeln sie ein Konzept und einen Businessplan, wobei sie beschließen, sogleich aus ihrem Bekanntenkreis Aufträge entgegenzunehmen. Parallel hierzu wird der GmbH-Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet.

In der Phase ist zwischen beiden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstanden, da beide ein Gewerbe betreiben, das jedoch nach Art und Umfang (noch) keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Wird ein solcher Geschäftsbetrieb erforderlich, entstünde eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Rechtsverhältnisse bestimmen sich hier nach den Vorschriften über die GbR aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705ff. BGB), bei der OHG nach den §§ 105ff. HGB, §§ 705ff. BGB. Die beiden haften damit unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Schulden, die die GbR eingeht.

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