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Hat die GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, so gehören die den Kommanditisten gehörenden Anteile an der Komplementär-GmbH zu deren "Privatvermögen"; mit der Folge, dass bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen einkommensteuerrechtlich das Teileinkünfteverfahren gilt und Gewerbesteuerfreiheit gegeben ist. Die Veräußerung nicht wesentlicher Beteiligungen bleibt einkommensteuerfrei, es sei denn, ein Spekulationsgeschäft liegt vor.

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