Die Kombination von GmbH und KG in der GmbH & Co. KG kann zu Schwierigkeiten führen, wenn es um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen geht. Grund dafür ist die unterschiedliche rechtliche Ausgangslage. Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar. In der KG ist das anders: Die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie ist daher nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, wenn nicht eine gesonderte Regelung dazu im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.

Wollen die Gesellschafter verhindern, dass es im Zusammenhang mit dem Eintritt und dem Austritt von Gesellschaftern zu Widersprüchlichkeiten und einem Ungleichgewicht in KG und GmbH kommt, müssen sie einheitliche Regelungen für beide Gesellschaften treffen. Das kann mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten im Gesellschaftsvertrag gelingen:

  • So kann z. B. die Übertragung des GmbH-Anteils unter die aufschiebende Bedingung der Übertragung des KG-Anteils an denselben Erwerber gestellt werden (bzw. umgekehrt).
  • Mithilfe der sog. Vinkulierung: Hier wird in der GmbH die wirksame Übertragung von Anteilen davon abhängig gemacht, dass die GmbH-Gesellschafter der Übertragung zustimmen. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils nicht der Zustimmung aller, sondern nur noch einer (qualifizierten oder einfachen) Mehrheit der Gesellschafter bedarf.
  • Viele Gesellschaften wählen auch die Möglichkeit, ihren Gesellschaftern Vorkaufsrechte bei der Übertragung einzuräumen. Auch solche Regelungen sollten für die GmbH und KG gleichgeschaltet werden.
 
Achtung

Übertragung von Inhalten

Während Kommanditanteile formfrei übertragbar sind, muss die Übertragung eines GmbH-Anteils immer notariell beurkundet werden. Werden die Übertragungen miteinander verknüpft, folgt daraus, dass die Übertragung des Kommanditanteils als Nebenabrede zur Übertragung des GmbH-Anteils angesehen wird und damit ebenfalls beurkundungspflichtig wird. Verhindern kann man das, indem die Übertragung der KG-Anteile vorgeschaltet wird – unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Übertragung der GmbH-Anteile.

9.1 Die Aufnahme in die KG

Der Eintritt in die KG ist grundsätzlich formfrei und erfolgt durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und sämtlichen Gesellschaftern, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes Mehrheitserfordernis bestimmt.

Je nachdem, ob der Eintretende die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten oder Komplementärs einnimmt, bestimmt sich sein Haftungsrisiko. Ein neu eintretender, persönlich haftender Gesellschafter haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch diejenigen, die vor seinem Eintritt begründet worden sind.[5]

Auch der neu eintretende Kommanditist haftet für die bereits vor seinem Eintritt vorhandenen Verbindlichkeiten, jedoch beschränkt auf die Höhe der von ihm zu leistenden Hafteinlage.

 
Achtung

Haftungsbeschränkung

Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Zeitraum zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister.

Bis zur Eintragung ist für den Rechtsverkehr die Haftungsbeschränkung nicht erkennbar, so dass er in dieser Zeit persönlich und unbeschränkt haftet.

 
Praxis-Tipp

Risiko minimieren

Verhindern lässt sich dieses Risiko, indem der Eintritt des Kommanditisten unter die aufschiebende Bedingung seiner Eintragung ins Handelsregister gestellt wird.

Die Aufnahme in die KG kann mit dem Ausscheiden eines anderen Gesellschafters verbunden werden. Eine Übertragung des Gesellschaftsanteils im eigentlichen Sinne findet dabei jedoch nicht statt, denn die Regelungen über Personengesellschaften sehen lediglich den Eintritt und den Austritt aus der Gesellschaft vor, nicht die Übertragung des Anteils, so dass keine Nachfolge in die Mitgliedschaftsrechte des ausscheidenden Gesellschafters vorliegt.

Eine Übertragung der Anteile ist jedoch dann möglich, wenn die Gesellschafter diese in Form einer entsprechenden Satzungsbestimmung zugelassen haben.

Erfolgt die Übertragung im Rahmen einer Abtretung des Anteils, so braucht der neue Gesellschafter keine neue Hafteinlage zu erbringen, da ihm diejenige des ausgeschiedenen Gesellschafters zugerechnet wird. Die Bekanntmachung der Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Nachfolge erfolgt durch den Zusatz im Handelsregister "im Wege der Sonderrechtsnachfolge", so dass für den Rechtsverkehr ersichtlich wird, dass keine neue Hafteinlage gezahlt worden ist.

 
Wichtig

Sonderrechtsnachfolge eintragen

Der ausscheidende Kommanditist hat sicherzustellen, dass dieser Vermerk zusammen mit dem Vermerk seines Ausscheidens aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Erfolgt dies nicht, läuft er Gefahr, von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen zu werden.

9.2 Die Aufnahme in die GmbH

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die GmbH erfolgt durch den Abschluss eines notariellen Übernahmevertrages zwischen der Gesellschaft und dem Eintr...

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