Per gesetzlicher Zuordnung liegt in der KG die Befugnis, die Geschäfte zu führen, bei der Komplementär-GmbH.

Hierfür bedarf es keines gesonderten Bestellungsaktes. Da eine GmbH als juristische Person selbst grundsätzlich nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer als Vertretungsorgan. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist automatisch auch für die KG tätig. Genau diese Konstellation führt dazu, dass auch ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, die KG leiten kann, wenn er zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wurde.

 
Hinweis

Fremdorganschaft

Da bei Personenhandelsgesellschaften Personen und nicht das Kapital im Vordergrund stehen sollen, ist an sich so eine Fremdorganschaft bei ihnen nicht zulässig. Über die GmbH & Co. KG wird sie jedoch möglich. Auch ist es erlaubt, dass Kommanditisten, die eigentlich keine Geschäftsführungsbefugnis in der KG haben, über ihre Bestellung zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH die Geschicke des gesamten Unternehmens leiten können.

Sofern in der Gesellschaft mehrere Komplementäre vorhanden sind und im Gesellschaftsvertrag hierzu nichts geregelt ist, ist jeder von ihnen allein geschäftsführungsbefugt.

 
Achtung

Bestellung; Anstellung

Zu unterscheiden ist die Bestellung des Geschäftsführers von dessen Anstellung.

Die Modalitäten seines Tätigkeitsverhältnisses, so z. B. Vergütung, Tantiemen, Einstellungsort etc., werden nicht im Bestellungsakt, sondern in einem gesonderten Anstellungsvertrag geregelt. Der Anstellungsvertrag kann sowohl mit der Komplementär-GmbH als auch mit der KG abgeschlossen werden.

 
Achtung

In-Sich-Geschäft

Da der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH de facto gleichzeitig die Geschäfte der GmbH und der KG leitet, kommt es häufiger vor, dass er Verträge zwischen diesen beiden Gesellschaften abschließen muss. Er handelt hier im Interesse beider Seiten. Für diese Geschäfte ist seine Befreiung von dem Verbot der In-Sich-Geschäfte (Selbstkontrahieren) aus § 181 BGB erforderlich, anderenfalls wären sie nichtig.

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist nicht nur der Komplementär-GmbH verpflichtet, sondern auch der KG selbst. Das ist nicht selbstverständlich, wenn man sich das Konstrukt betrachtet: Er handelt an sich nur mittelbar für die KG, weil diese vertreten wird durch die GmbH und die GmbH wiederum durch den Geschäftsführer. An sich bestehen also zwischen der KG und dem Geschäftsführer keine direkten Rechtsbeziehungen, vor allem dann nicht, wenn kein Anstellungsvertrag zwischen ihm und der KG existiert. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH haftet der GmbH-Geschäftsführer wegen der organschaftlichen Sonderbeziehung jedoch auch gegenüber der KG, unabhängig davon, ob direkte Rechtsbeziehungen z. B. durch einen Anstellungsvertrag bestehen (BGH, Urteil v. 18.7.2013, ZR 86/11).

 
Praxis-Tipp

Sorgfaltspflichten

Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest dann, wenn wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung für die KG ist. Die Sorgfaltspflichten, die sich aus dem GmbHG ergeben, muss der Geschäftsführer also auch gegenüber der GmbH & Co. KG walten lassen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Sie haben für sämtliche Geschäfte, die dem gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes entsprechen, weder Eingriffs- noch Weisungsrechte. Der Grund dieser Beschränkung liegt in der persönlichen Haftung des Komplementärs, dem daher auch allein die Geschäftsleitung unterstehen soll. Hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen hat der BGH[4] jedoch für zulässig erachtet.

Bei sog. außergewöhnlichen Geschäften und Grundlagengeschäften, wie z. B. des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft oder der Veräußerung, bedarf es nach allgemeiner Meinung der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten.

 
Achtung

Fehlende Zustimmung

Werden solche Geschäfte trotz fehlender Zustimmung vorgenommen, hat das nicht etwa die Folge, dass sie unwirksam sind. Zum Schutz Dritter gelten sie im Außenverhältnis als wirksam. Nur im Innenverhältnis der Gesellschaft können sich Regressansprüche ergeben.

Nicht zur Disposition steht die Regelung der Vertretungsbefugnis. Dem Gesetzeswortlaut des § 170 HGB nach sind die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist zwingend. Eine organschaftliche Vertretung durch einen Kommanditisten ist daher nicht möglich. Auch eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht zulässig. Allerdings kann einem Kommanditisten qua Rechtsgeschäft Vertretungsbefugnis (Befugnisse zur Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen der KG) erteilt werden, z. B. durch Erteilung einer Prokura.

[4] BGHZ 51, 198 f.

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