Die GmbH unterliegt den Formvorschriften des GmbH-Gesetzes, so dass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Als Gesellschaftszweck ist in der GmbH-Satzung die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG zu nennen.[3]

[3] Hinsichtlich der Einzelheiten der GmbH -Gründung wird auf ........verwiesen

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