Leitsatz

Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich an die Betriebsgesellschaft überlassen, ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Aufwendungen der Besitzgesellschaft nur zur Hälfte abzugsfähig sind.

 

Sachverhalt

Ein Besitzunternehmen hat im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihr Anlagevermögen an eine GmbH verpachtet. Ab 2004 wurde zur Vermeidung einer Überschuldung der GmbH bis auf weiteres auf die Pacht verzichtet. Das Finanzamt berücksichtigte deshalb die mit der Verpachtung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG lediglich zur Hälfte. Die mit dem Einspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde abgelehnt.

 

Entscheidung

Hingegen sieht das FG im Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und hat die AdV gewährt. Denn nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen nur die mit den Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben hälftig gekürzt werden. Im Verzicht auf ein Pachtentgelt kann aber kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehörenden Anteilen an der Betriebs-GmbH gesehen werden. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass es durch den Verzicht auf die Pacht zu einer Verlagerung von Erträgen auf die Ebene der Kapitalgesellschaft kommt und dort grundsätzlich ein erhöhtes Ausschüttungspotenzial bewirkt wird.

Für die alternative Frage, ob beim Besitzunternehmen überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, darf im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht isoliert auf das Besitzunternehmen abgestellt werden.

 

Hinweis

Der Beschluss wurde nachträglich veröffentlicht. Die Rechtsfrage beschäftigte auch schon andere FG - mit unterschiedlichen Ergebnissen. Ferner ist die Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots umstritten und derzeit beim BVerfG anhängig (Az. 2 BvR 2221/07). Vergleichbare Sachverhalte sollten deshalb mit Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2006, 15 V 346/06 A (F)

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