(1) 1Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften[1]), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. 2Die Gewerbesteuerpflicht ist bei diesen Unternehmen nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, daß nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst. 3Vgl. das RFH-Urteil vom 13.12.1938 (RStBl 1939 S. 543) und die BFH-Urteile vom 13.12.1960 (BStBl 1961 III S. 66), vom 13.11.1962 (BStBl 1963 III S. 69), vom 20.10.1976 (BStBl 1977 II S. 10), vom 8.6.1977 (BStBl II S. 668) und vom 22.8.1990 (BStBl 1991 II S. 250). 4Zum Beginn und Ende der Steuerpflicht vgl. Abschnitt 18 Abs. 2 und Abschnitt 19 Abs. 3.

 

(2) 1Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind. 2Vgl. das RFH-Urteil vom 4.4.1939 (RStBl S. 854) und die BFH-Urteile vom 28.3.1979 (BStBl II S. 447) und vom 28.7.1982 (BStBl 1983 II S. 77). 3Bei Unternehmen mit Sitz (§ 11 AO) und Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Ausland bestimmt sich die Rechtsfähigkeit im Inland ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates. 4Befindet sich die Geschäftsleitung im Inland, erlangt das ausländische Unternehmen die Rechtsfähigkeit im Inland erst mit Eintragung in das deutsche Handelsregister. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 23.6.1992 (BStBl II S. 972). 6Ist das Unternehmen im Inland nicht rechtsfähig, ist ein Gewerbebetrieb unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG oder § 2 Abs. 3 GewStG gegeben.

[1] Gestrichen durch Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999.

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