Rz. 204

Das Jahresergebnis (positiv: Jahresüberschuss, negativ: Jahresfehlbetrag) ergibt sich aus der Differenz aus dem Ergebnis nach Steuern (Position Nr. 15 GKV/Nr. 14 UKV) und den sonstigen Steuern (Position Nr. 16 GKV/Nr. 15 UKV); ggf. sind auch noch "Aufwendungen aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags" sowie "Erträge aus der Verlustübernahme", die zumeist zwischen dem Ergebnis nach Steuern und dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen sind. (vgl. Rz. 195 f. und Rz. 198 f.), zu berücksichtigen. Es kennzeichnet den Saldo sämtlicher Erträge und Aufwendungen und damit den Gewinn/Verlust des Geschäftsjahres, und zwar vor Einbeziehung eines Gewinn-/Verlustvortrags aus dem Vorjahr und vor Rücklagenbewegungen (§ 275 Abs. 4 HGB). Die Höhe des Postens ist insbesondere entscheidend für die Ergebnisverwendung (§§ 58, 150 Abs. 2 AktG, 29 Abs. 1 GmbHG). Mit diesem Posten schließt die für alle Kapitalgesellschaften obligatorische Erfolgsentstehungsrechnung.

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