Grundstücke können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen, wenn sie nicht betrieblich genutzt werden, eine Nutzung aber künftig in Betracht kommt oder das Grundstück ansonsten dem Betrieb dienen kann. Dies ist der Fall, wenn die Vermietung zu fremdbetrieblichen oder fremden Wohnzwecken erfolgt. Werden sie als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen, kann das aufstehende Gebäude mit jährlich 3 % (statt üblicherweise mit 2 %) abgeschrieben werden, soweit das Gebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt wird und der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist.[1] Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese erhöhte Abschreibungsmöglichkeit mit dem möglichen Nachteil verbunden ist, dass nominelle Wertsteigerungen des Grundstücks – unabhängig von der 10-jährigen Frist in § 23 EStG (Spekulationsfrist) – bei Entnahme, Verkauf oder Betriebsaufgabe zu versteuern sind.

 
Hinweis

Zuordnungsentscheidung auch bei Grundstücken und Gebäuden wichtig

Auch bei Grundstücken und Gebäuden im gewillkürten Betriebsvermögen ist zwingend aktiv eine Zuordnungsentscheidung durch den Betriebsinhaber zu treffen. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude(-teile) können nie Betriebsvermögen werden.

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