Bei unbebauten Grundstücken, die vor der Veräußerung durch Eigennutzung oder durch Verpachtung genutzt wurden, führt die bloße Parzellierung vor der Veräußerung allein nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebs.

Eine gewerbliche Tätigkeit kann nur angenommen werden bei der Veräußerung von mehr als 3 Grundstücken und dem Erwerb in Veräußerungsabsicht oder bei Tätigkeiten, die über die bloße Parzellierung der Grundstücke hinausgehen. Für die Veräußerungsabsicht gelten hierbei die gleichen Grundsätze wie bei bebauten Grundstücken.

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