LfSt Bayern, 14.11.2017, S 3715.1.1 - 30/8 St 34

Bezug: Koordinierter Ländererlass vom 22.6.2017

Mit Gesetz vom 4.11.2016 (BGBl 2016 I S. 2464 ff.) hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens mit Wirkung zum 1.7.2016 neu geregelt.

Der koordinierte Ländererlass vom 22.6.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wurde am 31.7.2017 im Bundessteuerblatt 2017 I S. 902 veröffentlicht. Der koordinierte Erlass wird von Bayern nicht mitgetragen.

Für die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt in Bayern, dass sich jeder Steuerpflichtige auf den koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 berufen kann.

Den koordinierten Erlass bitte ich mit folgenden Maßgaben der Besteuerung zugrunde zu legen:

  • Bei der Anwendung von Abschnitt 13b.27 Satz 1 des Erlasses wird für die Bestimmung des Zweijahreszeitraums im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG auch die Zeit angerechnet, in der das Verwaltungsvermögen zuvor ununterbrochen Betrieben verbundener Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 9 ErbStG zuzurechnen war.
  • Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens im Sinne des § 28a Abs. 2 ErbStG ist abweichend von Abschnitt 28a.2 Absatz 2 Satz 6 des Erlasses der Wert des verfügbaren Vermögens um die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu mindern.
 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 7 Satz 2

ErbStG § 28a Abs. 2

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