(1) In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen werden.

 

(2) 1Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung des durch die Berichtigung des Registers Betroffenen eingetragen. 2Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

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