Rz. 40
Der Grundsatz der Kapitalaufbringung soll sicherstellen, dass bei Gründung der GmbH ein Mindestmaß an haftendem Kapital von den Gründern zur Verfügung gestellt wird. Diesem Ziel dienen beispielsweise
- das Verbot der Ausgabe von GmbH-Anteilen unter dem Nennbetrag (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG),
- das Verbot der wesentlichen Überbewertung von Sachanlagen (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG),
- das Gebot, dass Einlagen in entsprechender Höhe eingezahlt wurden (§ 7 Abs. 2 GmbHG i. V. m. § 8 Abs. 2 GmbHG),
- das Gebot, dass Sacheinlagen endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen müssen (§ 7 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 8 Abs. 2 GmbHG),
- das Verbot der Befreiung von der Einlageverpflichtung durch Erlass oder Verzicht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
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