Stoffe, die wegen ihrer Gefährlichkeit der REACH-Verordnung (Registration, evaluation, authorisation and restriction of Chemicals, VO (EG) 1907/2006) unterliegen, dürfen in der EU nur nach Registrierung durch Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht werden. Wer Chemikalien als "nachgeschalteter Anwender" bezieht, muss prüfen, ob die angestrebte Verwendung vom Hersteller als identifizierte Verwendung berücksichtigt wurde (Sicherheitsdatenblatt). Die Mindestinformation in der Lieferkette (Art. 31 bis 36) sind zu beachten. Verstöße sind straf- und bußgeldbewehrt.

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