Dazu zählen unter dem neuen Gesetzesbegriff "Risikomanagement"
- Risikoanalyse
- Interne Sicherungsmaßnahmen (Mitarbeiterunterrichtung, Zuverlässigkeitsüberprüfung, betriebsinterne Instruktionen zu Risiken und Pflichten sowie interne Kontrollmechanismen)
- Geldwäschebeauftragte (und Stellvertreter)
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die ggf.
- gruppenweite Einhaltung von Pflichten (für Mutterunternehmen).
Für diese unternehmens- oder betriebsinternen Pflichten gilt: Gewerbliche Güterhändler müssen sie erst dann wirksam erfüllen, sofern sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro entgegennehmen oder selbst gegenüber Vertragspartnern tätigen.[1]
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