Dazu zählen unter dem neuen Gesetzesbegriff "Risikomanagement"

  • Risikoanalyse
  • Interne Sicherungsmaßnahmen (Mitarbeiterunterrichtung, Zuverlässigkeitsüberprüfung, betriebsinterne Instruktionen zu Risiken und Pflichten sowie interne Kontrollmechanismen)
  • Geldwäschebeauftragte (und Stellvertreter)
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die ggf.
  • gruppenweite Einhaltung von Pflichten (für Mutterunternehmen).

Für diese unternehmens- oder betriebsinternen Pflichten gilt: Gewerbliche Güterhändler müssen sie erst dann wirksam erfüllen, sofern sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro entgegennehmen oder selbst gegenüber Vertragspartnern tätigen.[1]

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