• Toleranz: Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollten sich als gleichberechtigte Partner sehen. Jeder Geschäftsführer hat die vorgetragenen Meinungen vorurteilslos zu prüfen und sachlich dazu Stellung zu nehmen. Das schließt nicht aus, dass einer der Geschäftsführer als Vorsitzender oder Sprecher fungiert.
  • Kritik: Der Geschäftsführer nimmt zu allen anstehenden Fragen sachlich und objektiv Stellung, auch und gerade wenn Kollegen anderer Meinung sind. Kritik ist in einer Form vorzutragen, durch die Kollegen nicht verletzt, beleidigt oder persönlich gekränkt werden.
  • Mindermeinung: Ein Geschäftsführer-Kollege darf sein Engagement nicht davon abhängig machen, ob das Gremium seiner Ansicht folgt oder nicht. Wird er überstimmt, wird er den Beschluss gleichwohl bestmöglich umsetzen.
  • Loyalität: Jeder Geschäftsführer verpflichtet sich, Beschlüsse des Gremiums gegenüber Dritten (Ressort, Abteilung, Externe) zu vertreten, ohne eine persönlich abweichende Meinung dazu kundzutun.
  • Grundsatzfragen: Der Geschäftsführer hat Beschlüsse des Gremiums auszuführen, unabhängig davon, ob diese seiner persönlichen Meinung entsprechen. Sieht sich ein Kollege nicht in der Lage, einen Beschluss auszuführen, so hat er dies während der Beschlussfassung kundzutun und sofort die zuständigen übergeordneten Gremien einzuschalten (Beirat, Aufsichtsrat, Gesellschafter).
  • Weisungsrecht: Kein Geschäftsführer sollte das Recht haben, einem anderen Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.
  • Einspruchsrecht: Jeder Geschäftsführer erledigt die ihm übertragenen Aufgaben selbstständig. Dennoch besteht innerhalb der Geschäftsführung Gesamtverantwortung für die dem Gremium insgesamt übertragenen Aufgaben. Insofern hat jeder Geschäftsführer das Recht, gegen die Art und Weise der Erledigung einer Aufgabe durch den einzelnen Geschäftsführer Einspruch einzulegen. Der entsprechende Vorgang ist dann erneut im Geschäftsführer- Gremium zu behandeln.
  • Verstöße: Der Geschäftsführer, der wiederholt Prinzipien der Teamarbeit und damit der effektiven Zusammenarbeit gefährdet, sollte aus "wichtigem Grund" abberufen werden können. Dies entscheidet aber die Gesellschafterversammlung. Diese könnte den schwerwiegenden ggf. wiederholten Verstoß gegen die entsprechenden Grundregeln als wichtigen Grund deklarieren (z. B. in der Geschäftsordnung oder einem Beschluss zu den Prinzipien der Teamarbeit).

In der Praxis sind solche Grundsätze erfahrungsgemäß aber nur einzuhalten, wenn eine wirksame Kontrolle stattfindet. Insofern gehört es zur Aufgabe jedes einzelnen Geschäftsführers, die Einhaltung der selbst verordneten Grundsätze durch die Kollegen zu prüfen. Das hat nichts mit Misstrauen oder Missgunst zu tun: Ohne Kontrolle haben Grundregeln der Zusammenarbeit keine Chance auf echte Durchsetzung.

Fehlverhalten sollte zunächst intern besprochen werden, also im Geschäftsführungsgremium. Erst wenn sich hier keine einvernehmliche Lösung finden lässt oder es nicht gelingt, den monierten Missstand zu beheben, muss der Geschäftsführer die Gesellschafter informieren oder sogar eigenständig eine Gesellschafterversammlung einberufen. Bei Unterlassen droht in manchen Fällen sogar Schadensersatz.

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