Begriff

Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Dies bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner dem Finanzamt grundsätzlich die gesamte Leistung schuldet, das Finanzamt die Leistung aber insgesamt nur einmal verlangen kann.

Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Gesamtschuldnerschaft von zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern. Im Falle einer notwendig werdenden Zwangsvollstreckung kann allerdings der "nicht betroffene" Ehegatte sich durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld der Vollstreckung entziehen. Im Folgenden werden die Grundsätze der Gesamtschuldnerschaft bei zusammenveranlagten Ehegatten sowie die Aufteilungsregelungen dargestellt.

Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen entsprechend (§ 2 Abs. 8 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen der Gesamtschuldnerschaft finden sich in § 44 AO. Das Aufteilungsverfahren ist in den umfangreichen Vorschriften der §§ 268ff. AO geregelt.

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