(zu B.2.2.2.1, B.2.3.3, B.2.3.3.5, C.2.1 und C.3.2):

Ein gesetzlich krankenversicherter Schulentlassener, der ausbildungsuchend gemeldet ist, arbeitet als Inventuraushilfe befristet vom 16.4. bis 30.4. gegen ein Arbeitsentgelt von 340 EUR. Er gibt an, unmittelbar zuvor bei einem anderen Arbeitgeber vom 1.4. bis 15.4. gegen ein Arbeitsentgelt von 280 EUR kurzfristig beschäftigt gewesen zu sein.

Da der Arbeitnehmer ausbildungsuchend gemeldet ist, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt somit nicht vor, weil auch das im Monat April erzielte Gesamtentgelt mit 620 EUR (340 EUR + 280 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Das Arbeitsentgelt aus der zuvor kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist für die Prüfung der Berufsmäßigkeit zu berücksichtigen, weil beide Beschäftigungen in demselben Kalendermonat April beginnen und enden. Die Inventuraushilfe ist aber für die vom 16.4. bis 30.4. zu beurteilende Beschäftigung geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Das bis zum 15.4. in der zuvor bei dem anderen Arbeitgeber ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist dabei unberücksichtigt zu lassen, weil es sich nicht um eine Beschäftigung derselben Art handelt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge