(1) 1Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. 2Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt werden. 3Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu übernehmen. 4Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

 

(2) Die Buchung im Journal umfasst mindestens

 

1.

eine eindeutige Belegnummer,

 

2.

den Buchungstag,

 

3.

einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung im Hauptbuch herstellt,

 

4.

den Betrag.

 

(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.

 

(4) 1Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. 2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

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