Liefert ein privater Schulförderverein die Verpflegung an Schüler, ist dies nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Ist der Schulförderverein jedoch gemeinnützig, gilt für diesen Zweckbetrieb der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

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