Darunter versteht man den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler zur gemeinsamen Nutzung von Räumen, Apparaten, Geräten und zur Beschäftigung des entsprechenden Hilfspersonals. Im Allgemeinen leisten die Freiberufler gleich hohe Einlagen, die der zentralen Beschaffung der erforderlichen Apparate und Geräte dienen. Die Freiberufler sind dann am Gesellschaftsvermögen in jeweils gleicher Höhe beteiligt.

Ziel derartiger Zusammenschlüsse ist es, durch eine bessere Auslastung von teuren Apparaten und Geräten und/oder gemeinsamen Praxisräumen die Betriebskosten zu senken. Nach den Gesellschaftsverträgen ­sollen die Apparate- und Laborgemeinschaften keine Gewinne erzielen, sondern lediglich kostendeckend Leistungen für die beteiligten Freiberufler erbringen.

Die laufenden Betriebskosten werden von den Beteiligten im Umlageverfahren erhoben. Die Höhe der Umlagen richtet sich danach, in welchem Umfang der beteiligte Freiberufler die Leistungen der Apparate- oder Laborgemeinschaft in Anspruch nimmt. Diese tritt nicht in Rechtsbeziehungen zu den Patienten (Klienten, Mandanten). Die Liquidation erfolgt ausschließlich durch den beteiligten Freiberufler, z. B. den behandelnden Arzt. Bei einer Apparate- und Laborgemeinschaft oder ähnlichen Kooperationsformen handelt es sich daher i. d. R. um eine Innengesellschaft.

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