Kommentar

Ein steuerbarer Leistungsaustausch setzt voraus, daß Leistungen um des Entgelts Willen ausgeführt werden ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ).

Hieran fehlt es, wenn eine Forschungsgesellschaft für Forschungsvorhaben nach Auswahl einer Arbeitsgemeinschaft der Forschungsorganisation der Industrie Zuschüsse aus dem Budget des Bundesministers für Wirtschaft erhält.

Die Forschungsgesellschaft erbringt ihre Forschungsleistungen nicht gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. Die Zuschüsse sind kein Entgelt .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.07.1994, V R 19/92

Anmerkung:

Die Entscheidung war vorgezeichnet durch das BFH-Urteil im ersten Rechtsgang vom 9. 12. 1987 (X R 39/81, BStBl 1988 II S. 471). Dort hatte der BFH – bindend für den hier anhängigen zweiten Rechtsgang – die Sache an das Finanzgericht mit der Auflage zurückverwiesen zu prüfen, ob die Arbeitsgemeinschaft einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der Forschungsvorhaben erlangt habe. Das Finanzgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben, weil die Arbeitsgemeinschaft keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch erworben habe. Diese Feststellung war durch zahlreiche Indizien untermauert worden, die das revisionsführende Finanzamt nicht entkräften konnte.

Zuschüsse

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