2.1 Grundlegendes

 

Rz. 4

Grundlage bildet die Erstellung eines Formwechselsberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels ein Formwechselbeschluss auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung wirksam wird, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register zu erfolgen hat.

2.2 Formwechselbericht

 

Rz. 5

Der in § 192 UmwG normierte Formwechselbericht ist durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers zu erstellen. Er umfasst gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 UmwG die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung, wobei insbesondere über die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber, der Höhe einer anzubietenden Barabfindung und der gewählten Bewertungsmethode zu berichten ist, und hat nach § 192 Abs. 1 Satz 3 UmwG einen Entwurf des Formwechselbeschlusses (Rz. 8.) zu enthalten. § 192 Abs. 1 Satz 2 UmwG verlangt i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 UmwG zudem, dass im Formwechselbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung sowie auf die Folgen für die Anteilsinhaber hinzuweisen ist. Zusätzliche Berichtpflichten greifen, sofern an einem Formwechsel verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG als Rechtsträger beteiligt sind.

 

Rz. 6

Eingeschränkt werden die Berichtspflichten durch die Ausnahmeregelung des § 192 Abs. 1 Satz 2 UmwG i. V. m. § 8 Abs. 2 UmwG, die vorsieht, dass über Tatsachen nicht berichtet werden muss, sofern infolge der Informationsbereitstellung erhebliche Nachteile für den Rechtsträger oder ein verbundenes Unternehmen zu erwarten sind. Wird in diesen Fällen auf die Berichterstattung verzichtet, so erwachsen daraus allerdings Begründungspflichten, die in den Bericht aufzunehmen sind.

 

Rz. 7

Darüber hinaus gestattet § 192 Abs. 2 UmwG zudem, auf den Bericht vollständig zu verzichten, sofern die Anteilsinhaber einstimmig und notariell beurkundet auf seine Erstellung verzichten oder sich alle Anteile des formwechselnden Rechtsträgers in der Hand eines Anteilsinhabers befinden.

2.3 Formwechselbeschluss

 

Rz. 8

Zum Wirksamwerden eines Formwechsels bedarf es gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 UmwG eines Formwechselbeschlusses, der gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 UmwG von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden und nach § 193 Abs. 3 UmwG notariell beurkundet werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei entweder der einstimmigen Zustimmung zum Formwechselbeschluss oder eines ¾-Mehrheitsentscheides[1], sofern nicht abweichende Regelungen in Gesellschaftsverträgen zulässig sind und in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 9

Der Formwechselbeschluss erfordert nach § 193 Abs. 2 UmwG jedoch zwingend – etwa unabhängig von einer auch ohne sie zustande gekommenen Mehrheit – die Zustimmung bestimmter Anteilsinhaber (Sonderrechtsinhaber), sofern die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von deren Genehmigung abhängig ist.

Maßgeblich sind hier die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Satzung bzw. nach dem Gesetz, nicht aber rein schuldrechtliche Vereinbarungen.[2]

 

Rz. 10

§ 193 Abs. 3 UmwG nennt zudem weitere Anforderungen zum Wirksamwerden des Formwechselbeschlusses:

  • Sofern ein Mehrheitsentscheid nicht ausreicht, bedarf es der Zustimmungserklärungen aller Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form.
  • Jedem Anteilsinhaber ist vom Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich und auf seine Kosten eine Abschrift des Beschlusses zu überlassen.
 

Rz. 11

Der Formwechselbeschluss hat nach Maßgabe des § 194 UmwG mindestens folgende Angaben zu enthalten:[3]

 
Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll
Name oder Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform
Eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger (nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften), es sei denn, ihre Beteiligung entfällt nach den formwechselspezifischen Vorschriften des UmwG
Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, die die Anteilsinhaber im Wege des Formwechsels erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen
Die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, respektive die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
Ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist.
Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehene Maßnahmen

Abb. 1: Pflichtinhalt des Formwe...

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