Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Dies gilt auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft beruht oder das der Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (z. B. Kaufpreisforderung aus einen notariellen Grundstückskaufvertrag). Die Abtretung kann demnach auch stillschweigend erfolgen und konkludent im Kausalgeschäft enthalten sein. Wird die durch eine Sicherungsabtretung gesicherte Forderung getilgt, kann in der Tilgung selbst die Rückübertragung der sicherungshalber zedierten Forderung liegen (häufig Frage der Auslegung).

Bei verbrieften Forderungen ist zu unterscheiden:

  • Inhaberpapierekönnen nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden, also durch Einigung und Übergabe oder Übergabeersatz (§§ 929 ff. BGB) hinsichtlich des Wertpapiers. "Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier". Alternativ ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH auch eine Abtretung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung ohne Übergabe des Wertpapiers möglich (vgl. BGH, Urteil v. 14.05.2013, AZ.: IX ZR 160/12).
  • Orderpapiere, z. B. Scheck oder Wechsel, können außer durch Indossament auch durch Abtretung übertragen werden. Zur Einigung über den Übergang der Forderung muss jedoch die Übergabe (oder ein Übergabeersatz) des Papiers hinzutreten.
  • Für Namenspapiere, etwa eine Briefhypothek oder Briefgrundschuld, gilt für die Abtretungserklärung – nicht aber für deren Annahme – die Schriftform. Zusätzlich ist die Übergabe des Briefes notwendige Voraussetzung. Zur Sicherung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs sollte die Abtretung sogar stets öffentlich beglaubigt vorgenommen werden, vgl. § 1155, 892 BGB. Bei anderen Namenspapieren ist die Abtretung dagegen formfrei möglich. Zur Abtretung eines Sparguthabens ist die Übergabe des Sparbuchs nicht erforderlich. Wird ein Sparbuch jedoch übergeben, kann dies als stillschweigende Abtretung der zugrunde liegenden Forderung aufgefasst werden.

Die Wahrung der Schriftform ist bei der Forderungsabtretung in der Praxis jedoch bereits deshalb angezeigt, weil der Zessionar die Beweislast für die Abtretung trägt und diese am einfachsten im Wege des Urkundsbeweises zu erfüllen ist. Der Schuldner ist dem Zessionar gegenüber nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde des Zedenten zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Zedent hat dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt (§ 410 BGB). Der Zessionar hat die Möglichkeit vom bisherigen Gläubiger zu verlangen, dass dieser ihm eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung aushändigt. Die Kosten für diese Urkunde sind allerdings vom Zessionar zu tragen und vorzuschießen (§ 403 BGB).

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