1 Allgemeines

Für die Ermittlung des Gewerbeertrags stellt der Gesetzgeber auf den Gewinn ab, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist.[1] Diese ertragsteuerliche Ausgangsgröße ist aufgrund der Regelungen in den §§ 8 und 9 GewStG um Hinzurechnungen zu erhöhen und um Kürzungen zu vermindern.

Forderungen an sich wirken sich beim Bilanzierenden bereits bei ihrer Entstehung gewinnerhöhend aus. Eine (spätere) Gewinnminderung kann eintreten, wenn eine bilanzierte Forderung ausfällt und abgeschrieben wird.

Bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung[2] erfolgt die Gewinnrealisierung erst mit Zufluss[3] des Forderungsbetrags. All diese Vorgänge sind bereits bei Übernahme des Gewinns als Ausgangsgröße berücksichtigt.

2 Gewerbesteuerliche ­Besonderheiten

Nach § 8 Nr. 1a GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb[1] Entgelte für Schulden (in bestimmtem Umfang) wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wertpapiere, um seine Verpflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhaltenen Anleihen zu erfüllen, hat er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des Rückerwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge haben jedoch den Gewinn des Steuerpflichtigen nicht gemindert, so dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG nicht in Betracht kommt. Denn er erhielt dafür mit der erworbenen Anleihe eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren ist.[2]

Unter Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital; z. B. Schuldzinsen, aber auch Entgelte für die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital zu verstehen. Keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte sind dagegen negative Einlagezinsen, da sie nicht für die Nutzung von Fremdkapital, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet werden.[3] Konkret bedeutet dies, dass demjenigen, der eine Forderung gegenüber einem Dritten hat, dann ein Aufwand (Entgelt für eine Schuld) entsteht, wenn er dem Dritten für die vorzeitige Begleichung seiner Schuld einen Nachlass gewährt. Bei einem Cash-Pooling sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann ggf. verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.[4]

Durchlaufende Kredite lösen keine Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1a GewStG aus. Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich jedoch auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.[5]

Der Gesetzgeber hat die hier in Betracht kommenden Fallgestaltungen in § 8 Nr. 1a GewStG im Einzelnen geregelt. Die ab 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelungen sind verfassungsgemäß.[6]

Auch verstößt die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer im EU-Ausland ansässigen Tochtergesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.[7]

2.1 Hinzurechnung ungewöhnlicher Skonti

§ 8 Nr. 1a Satz 2 1. Halbsatz GewStG bestimmt, dass als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gelten. Geschäftsübliche Erlösschmälerungen[1] haben keinen Finanzierungseffekt, sondern ihre Grundlage regelmäßig in der günstigen Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Um eine nicht geschäftsübliche und daher eine Hinzurechnung auslösende Skontogewährung handelt es sich z. B., wenn ein Skonto trotz unüblich langem Zahlungsziel vereinbart wird.[2] Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass der volle Abschlag in die Hinzurechnung einzubeziehen ist und nicht nur der Betrag, der den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gewährten Abzug übersteigt.[3]

[1] Vgl...

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