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Nicht zu empfehlen sind sog. "gemischte Bankkonten", auf denen sowohl den privaten als auch den betrieblichen Vermögen zugehörige Guthaben (oder Schulden) ausgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz, dass das Betriebsvermögen eindeutig und klar zu trennen ist und dass Vermögensverschiebungen zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen, ohne die die steuerliche Gewinnermittlung nicht möglich ist, klar und eindeutig zu trennen sind. Dem Erfordernis der Abgrenzbarkeit beider Vermögensbereiche entspricht die Zuordnungsfunktion privater und betrieblicher Konten.[1]

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zu beachten, dass durch die Führung gemischter Konten sog. "Überentnahmen" entstehen können. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Für die Steuerbilanz würde das eine beschränkte Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bedeuten nach § 4 Abs. 4a EStG (zu Einzelheiten siehe Beitrag "Schuldzinsenabzug").

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