Die Anwendung der 1 %-Methode ist für den Arbeitgeber immer die einfachste Lösung. Vorteil ist, dass der monatliche Wert feststeht, der gleichbleibend bei jeder einzelnen Lohnabrechnung erfasst wird. Im Gegensatz dazu gibt es beim Fahrtenbuch von Monat zu Monat Schwankungen, sodass i. d. R. erst beim letzten Lohnabrechnungszeitraum eines Jahres eine korrekte Abrechnung möglich ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch möglich, zunächst nach der pauschalen 1 %-Methode abzurechnen und die Korrektur aufgrund des Fahrtenbuchs erst im letzten Lohnabrechnungszeitraum vorzunehmen.
Monatsabrechnung in 2022
Vereinbarter Arbeitslohn ohne Sachbezüge | 4.200,00 EUR |
Sachbezug Pkw-Nutzung | 517,65 EUR |
Bruttoarbeitslohn | 4.717,65 EUR |
Lohnsteuer lt. Steuerklasse III | 503,83 EUR |
Kirchenlohnsteuer (9 %) | 45,34 EUR |
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 438,74 EUR |
Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 58,98 EUR |
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 71,95 EUR |
Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 344,39 EUR |
Nettoarbeitslohn | 3.254,42 EUR |
abzüglich Sachbezug | 517,65 EUR |
Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer | 2.736,77 EUR |
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