Die Anwendung der 1 %-Methode ist für den Arbeitgeber immer die einfachste Lösung. Vorteil ist, dass der monatliche Wert feststeht, der gleichbleibend bei jeder einzelnen Lohnabrechnung erfasst wird. Im Gegensatz dazu gibt es beim Fahrtenbuch von Monat zu Monat Schwankungen, sodass i. d. R. erst beim letzten Lohnabrechnungszeitraum eines Jahres eine korrekte Abrechnung möglich ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch möglich, zunächst nach der pauschalen 1 %-Methode abzurechnen und die Korrektur aufgrund des Fahrtenbuchs erst im letzten Lohnabrechnungszeitraum vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Monatsabrechnung in 2022

 
Vereinbarter Arbeitslohn ohne Sachbezüge 4.200,00 EUR
Sachbezug Pkw-Nutzung 517,65 EUR
Bruttoarbeitslohn 4.717,65 EUR
Lohnsteuer lt. Steuerklasse III 503,83 EUR
Kirchenlohnsteuer (9 %) 45,34 EUR
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) 438,74 EUR
Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil) 58,98 EUR
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil) 71,95 EUR
Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil) 344,39 EUR
   
Nettoarbeitslohn 3.254,42 EUR
abzüglich Sachbezug 517,65 EUR
Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer 2.736,77 EUR
   

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