Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers für Messe-Besuche, den Bezug der Zeitschrift „Manager-Magazin” und Besuchsfahrten in die ehemalige DDR.

Der 1965 geborene Kläger – ledig und kinderlos – ist seit dem 1.4.1987 als Steuerfachgehilfe bei einem Steuerberater angestellt. Im Streitjahr 1990 erzielte er aus dieser Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von 23.170,– DM, der sich im Jahr 1991 auf 32.324,– DM erhöhte. Nebenberuflich unterhält er seit März 1989 ein zum 30. Juli 1993 angemeldetes Unternehmen zum „Vertrieb und Verkauf von Hard- und Software”, aus dem der Kläger 1989 einen Verlust von 3.010,– DM, 1990 einen Gewinn von 481,– DM und 1991 wieder einen Verlust von 622,– DM erzielte. Zum 1. Januar 1993 hat er einen weiteren Betrieb „Kartenvorverkauf” begonnen. Außerdem ist der Kläger als „Bildberichterstatter” selbständig tätig.

Wie bereits in den Jahren ab 1986 (damals leistete der Kläger den gesetzlichen Grundwehrdienst ab) machte er auch für das Streitjahr u. a. Aufwendungen für den Bezug der Zeitschrift „Manager-Magazin” (96,– DM; Jahresabonnement mindestens seit Dezember 1986; vgl. insoweit Bl. 5 ESt-Akte), – wie seit 1987 – Besuche der Computer-Messen CeBIT (1990) in Hannover (für die Zeit vom 26. bis 28. März 1990; Katalog, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand; insgesamt: 538,72 DM, Bl. 161 ESt-Akte) und – erstmals – ORGATEC in Köln (am 27. und vom 29. bis 30. Oktober 1990; Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtung in der Jugendherberge, Eintritt; insgesamt: 662,96 DM, Bl. 162 ESt-Akte) und eines Messekatalogs für „Hannover-Messe Industrie” (28,– DM; ohne Beleg), insgesamt also: 1.229,68 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Außerdem begehrte er die – pauschale – Berücksichtigung von neun Besuchsfahrten in die ehemalige DDR, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1990 durchgeführt worden sein sollen. Dieserhalb handelt es sich – so der Kläger – nicht um Angehörige, sondern um Bekannte in ….

Das Finanzamt Lehnte zunächst die Berücksichtigung vorgenannter Aufwendungen ab und kürzte den begehrten Werbungskostenabzug von 9.891,– DM um 1.325,– DM auf 8.566,– DM (geänderter Einkommensteuer-Bescheid 1990 vom 17. Juni 1993, Bl. 192 ESt-Akte). Das an den Kläger gerichtete Schreiben der Rechtsbehelfsstelle vom 20. Oktober 1993 (Bl. 195 ESt-Akte) blieb unbeantwortet. Daraufhin wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 14. Januar 1994 den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 199 ESt-Akte).

Im Verlaufe des vorliegenden Klageverfahrens wurde der Kläger wiederholt aufgefordert, die vom Finanzamt mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 eingeforderten Nachweise für die berufliche Veranlassung der Messe-Besuche und die Durchführung der „DDR-Reisen” unter Beantwortung der gestellten Fragen vorzulegen. Erst nach Setzung einer Frist gemäß § 79 b Abs. 2 FGO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. September 1994 unter Hinweis, er habe das finanzamtliche Schreiben zuvor nicht erhalten, Stellung bezogen und einzelne Belege (in Kopie) vorgelegt. Daraufhin hat der Beklagte – nach Vorlage der entsprechenden Originalbelege (Anlage Prozeßakte) – mit Bescheid vom 12. Januar 1995 (Bl. 64 Prozeßakte) die Einkommensteuerveranlagung 1990 dahin geändert, daß er Aufwendungen hinsichtlich der CeBIT in Höhe von 510,72 DM (ohne Katalog: 28,– DM; da kein Beleg) und der ORGATEC von 253,– DM (für belegmäßig nachgewiesenen Aufenthalt am 27. Oktober 1990; ohne Anerkennung des insoweit geltend gemachten weiteren Besuchs vom 29. bis 30. Oktober 1990) anerkannte. Der Kläger hat den Änderungsbescheid rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§ 68 FGO).

Im Zusammenhang mit den Messe-Besuchen macht er nunmehr noch folgende Aufwendungen geltend:

-

„CeBIT”: Katalog (Beleg sei nicht mehr vorhanden)

28,– DM

-

„ORGATEC” (erneuter Besuch vom 29. und 30. Oktober 1990):

*

Fahrtkosten mit eigenem PKW am 29. Oktober 1990; Rückfahrt am 31. Oktober 1990

182,28 DM

*

Übernachtung Jugendherberge am 29. und 30. Oktober 1990 (Belege, Anlage Prozeßakte)

35,– DM

*

öffentliche Verkehrsmittel in Köln (Belege, Anlage Prozeßakte)

5,40 DM

*

Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen 3 × 46,– DM =

138,– DM

*

Dauereintrittskarte (kein Beleg; es liegt nur ein Beleg über eine Tageseintrittskarte am 27. Oktober 1990 über 30,– DM vor; vom Finanzamt anerkannt)

50,– DM

410,68 DM

410,68 DM

-

„Hannover-Messe” Katalog (ohne Beleg)

28,– DM

Werbungskosten insoweit:

466,68 DM

Der Kläger begehrt weiterhin die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Bezug des „Manager-Magazins” (96,– DM), u. a. mit der Begründung, daß es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn das Finanzamt nunmehr die Aufwendungen nicht mehr anerkenne. Es handele sich um ein „Arbeitsmittel”. Des weiteren seien die Besuchsfahrten in die ehemalige DDR als außergewöhn...

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