Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen III R 2/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz –InvZulG– für 1985 vom 07. April 1986 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geändert werden konnte und ob für 1985 und 1986 eine Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen gemäß § 4 InvZulG gewährt werden kann.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 02. Dezember 1981 die Untersuchung und die Entwicklung und Dauererprobung von Motoren, Motorbauteilen und Betriebsstoffen in Motorenprüfsständen mit neuzeitlichen Prüfverfahren sowie die Entwicklung und Erprobung von Motorbaugruppen von Kraftfahrzeuge. Diese Arbeiten erfolgen im Rahmen der Forschung und Entwicklung der auftraggebenden Firmen in Motoren- und Mineralölindustrie sowie deren Zulieferfirmen (Bl. 1 ff Nicht zu vernichtende Vorgänge).

Für die Jahre 1985 und 1986 hat die Klägerin Anträge auf Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter gemäß § 4 InvZulG gestellt, für 1985 in Höhe von 14.971.653,00 DM und für 1986 in Höhe von 4.731.957,14 DM. Für 1985 wurde mit Bescheid vom 07. April 1986 eine Investitionszulage von 1.185.374,00 DM festgesetzt und ausgezahlt. Sowohl die Auszahlungsanordnung als auch der Festsetzungsbescheid enthielten den Vermerk „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO” (Bl. 23 und 24/1984 InvZul-Akte) Für 1986 wurde mit Festsetzungsbescheid vom 27. März 1987 eine Investitionszulage in Höhe von 417.397,00 DM festgesetzt. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis auf § 164 Abs. 1 AO (Bl. 10/1986 InvZul-Akte).

Anläßlich einer Außenprüfung für die Jahre 1984 bis 1986 wurde festgestellt, daß für 1985 nur die Aktenverfügung, nicht aber der Investitionszulagenbescheid den Vermerk „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO” enthielt. Der Beklagte erließ daraufhin am 15. November 1989 einen gemäß § 129 AO geänderten Bescheid, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ausgewiesen wurde. Die bisher festgesetzte Investitionszulage blieb in diesem berichtigten Bescheid unverändert. In der Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, daß die Klägerin Dienstleistungen für die Hersteller von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbetriebsstoffen unter Einsatz von Prüfständen zur Dauerlauferprobung und Entwicklung von Motoren und Motorenbauteilen und von Betriebsstoffen erbringt. Von den Prüfständen (Betriebsvorrichtungen) wurden ca. 20 % zur Erprobung von Betriebsstoffen, vornehmlich Schmierölen eingesetzt, die restlichen 80 % zur Erprobung von Auto- und Dieselmotoren und deren Bauteilen im Auftrage der Kraftfahrzeugindustrie eingesetzt. Bei den Mineralöluntersuchungen führt die Klägerin mit MWM-Prüfungmotoren (MWM = Motoren-Werke-Mannheim) und Ölprüfmotoren Daimler-Benz OM 616 für Öl- und Additivhersteller Langlaufversuche auf stationären Prüfständen mit dem Ziel durch, den Auftraggebern neu entwickelte Schmieröle und Schmiermittel auf ihre Verschleißschutzverhalten in Motoren zu erproben. Die hierbei angewendeten Testmethoden sind vom Deutschen Koordinierungsausschuß im „Coordinating European Council” für die Entwicklung von Prüfverfahren von Kraft- und Schmierstoffen festgelegt. Dies erfolgt mit genormten und festgelegten Testmethoden; die Preise für die durchgeführten Tests werden von der Klägerin jährlich im einzelnen im voraus festgelegt. Nach Auftragdurchführung erteilt die Klägerin einen Prüfungsbericht unter Angabe der Testergebnisse, die in dafür vorgesehene Felder eingetragen werden, eventuell unter Beifügung von Prüfdiagrammen. Eine gutachterliche Stellungnahme enthalten die Berichte aus Gründen der gebotenen Neutralität nicht. Die Umsetzung der Testergebnisse und die Weiterentwicklung des Endprodukts obliegt ausschließlich den Ölherstellern.

Die Klägerin führt Motorenversuche für führende deutsche Automobilhersteller (BMW, Daimler Benz, Opel, Porsche, VW) durch. Dabei werden Diesel- und Otto-Motoren im Rahmen der Entwicklungsarbeiten der Hersteller untersucht. Dies folgt aufgrund von mit den Automobilherstellern abgeschlossenen Rahmenverträgen. In dem Rahmenvertrag zwischen BMW und der Klägerin vom 09. März 1982 ist Vertragsgegenstand, daß die Klägerin es übernimmt, für BMW Dauerläufe mit Otto- und Dieselmotoren durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Prüfstände und das Personal werden von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Inhalt und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen werden jeweils in Einzelaufträgen vereinbart. Zur Aufgabendurchführung ist ausgeführt, daß die Klägerin die zu überprüfenden Motoren nach den von BMW vorgegebenen Programmen und Vorschriften betreiben wird. Hierbei hat die ...

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