rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmeerzielung aus einem Gelegenheitsgeschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Einnahmen aus einer Leistung unter Ausnutzung einer einmaligen Gelegenheit, die bei nachhaltiger Ausübung den gewerblichen Tätigkeiten zuzurechnen wäre und welche um des Entgelts willen, und nicht aus reiner Gefälligkeit erbracht wurde, sind sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen IX R 20/05)

BFH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen IX R 20/05)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob einkommensteuerpflichtige Einnahmen vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt einen Baumaschinenhandel. Daneben erzielt der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer aus der Beteiligung an der Fa. Kies- u. Sandwerk GmbH & Co. KG N. In ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärten die Kläger sonstige Einkünfte aus "Leistungen" in Höhe von:

1.000.000 DM im Veranlagungszeitraum 1995,

75.756 DM im Veranlagungszeitraum 1996 und

131.250 DM im Veranlagungszeitraum 1997.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 7. Oktober 1991 bevollmächtigte die Firma J. L. & Sohn GmbH u. Co., R - im Folgenden L - Herrn D. B. - im Folgenden D -, den Vater des Klägers, in ihrem Auftrag bei der Beantragung von Bergbaurechten und Genehmigungsverfahren für sie tätig zu werden (Blatt 120 der Rechtsbehelfsakte). Am 6. Dezember 1991 beantragte L beim Bergamt G die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufsuchen von Kiessanden bei K, Landkreis S für Bauzwecke bzw. als Betonzuschlagstoffe. Der Antrag war von D mit dem Zusatz "Geschäftsführer" unter dem Firmenstempel der L unterschrieben (Blatt 121 bis 124 der Rechtsbehelfsakte).

Am 1. Juni 1994 schlossen D und der Kläger einen Arbeitsvertrag, nach dem D mit Wirkung vom 1. Juli 1994 als Außendienstmitarbeiter im Baumaschinenhandel des Klägers beschäftigt ist (Blatt 125 bis 127 der Rechtsbehelfsakte).

Am 29. April 1994 schlossen L und D einen Vertrag über die Beteiligung von Bergbauberechtigungen, wonach sich L verpflichtete, D zu 50% an den Bergbauberechtigungen aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufsuchen von bergfreien Bodenschätzen im Aufsuchungsgebiet K, der am 6. Dezember 1991 beim Bergamt G gestellt wurde, zu beteiligen (Blatt 136, 137 der Rechtsbehelfsakte). Ebenfalls am 29. April 1994 schlossen L und D einen Handelsvertretervertrag, wonach L den D als selbstständigen Handelsvertreter mit ihrer Alleinvertretung für alle Geschäftsvermittlungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und der Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen im Aufsuchungsgebiet K befasst und nach dem die Provision des D 50% aller erzielten Gewinne des Unternehmens im Zusammenhang der Bergbauberechtigung und deren Verwertung beträgt (Blatt 132 - 134 der Rechtsbehelfsakte). Schließlich schlossen L und D am 29. April 1994 eine Zusatzvereinbarung ab, wonach der von L geforderte Handelsvertretervertrag in keiner Weise den am 29. April 1994 abgeschlossenen Vertrag über die Beteiligung von Bergbauberechtigungen berührt (Blatt 135 der Rechtsbehelfsakte).

Mit notarieller Urkunde vom 2. Februar 1995 vereinbarte L, vertreten durch ihre Geschäftsführer N. L. - N - und D mit der Firma S Baustoffwerke GmbH, N -SBW-, dass SBW unverzüglich beim Oberbergamt G eine Bewilligung für den Abbau von Bodenschätzen in dem Gebiet beantragen wird, für das L eine Aufsuchungserlaubnis beantragt hat und dass L nach besten Kräften SBW bei deren Bemühungen unterstützt und die bei L bereits vorhandenen Unterlagen ohne Einschränkung zur Verfügung stellt. L verpflichtete sich in der Vereinbarung weiterhin, gleichartige Anträge nicht mehr zu stellen, sobald SBW die Bewilligung erteilt ist und soweit in der Zwischenzeit der Antrag der L zu einer Bewilligung geführt hätte, diese Bewilligung nicht auszunutzen. Im Gegenzug verpflichtete sich SBW für die Bereitschaft zum Verzicht an L 2.000.000 DM nach ihr erteilter Bewilligung zu zahlen, wobei die genauen Zahlungsmodalitäten noch gesondert vereinbart werden sollten. Weiter verpflichtete sich SBW einen Förderzins in Höhe von 0,75 DM für jede im Bewilligungsgebiet von ihr geförderte Tonne Kies oder Sand zu zahlen, wobei nach Ablauf des 2. Jahres nach Erteilung der Bewilligung an SBW eine Mindestförderleistung von 350.000 t pro Jahr festgelegt und für die Zwischenzeit ein feststehender Betrag von 262.500 DM pro Jahr als Vorabförderzins, welcher mit den tatsächlich anfallenden Förderzinsen in der Folgezeit verrechnet wird, vereinbart wurde (Blatt 138 - 141 der Rechtsbehelfsakte).

Mit Schreiben vom 21. September 1995 teilte das Oberbergamt, G der L mit, dass ihr Aufsuchungsantrag Nr. 2-592/91 in den Bewilligungsantrag der SBW übergeführt und mit der Erteilung der Bewilligung an SBW abgeschlossen wurde (Blatt 146 der Rechtsbehelfsakte). Mit Rechnung vom 3. Juli 1995 hatte L an SBW eine Rechnung für die Bereitschaft zum Verzicht der Bergrechte Nr. 2-592/91 über 2....

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