Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Aufwendungen für die Aufschüttung von Wasserflächen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuordnung von Aufwendungen für die Aufschüttung von Wasserflächen zu den Herstellungskosten des Grund und Boden bzw. des Bauwerks hängt davon ab, ob die Aufwendungen unmittelbar der erstmaligen bzw. einer wesentlich verbesserten Nutzung des Grund und Boden als solchem dienen oder ob sie durch die geplante Bebauung und Nutzung veranlasst sind.

2. Die Nutzungsdauer der aufgeschütteten Flächen richtet sich nach der Nutzungsdauer der Spundwand, so dass diese für Zwecke der Abschreibung einheitlich zu behandeln sind.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1; ErbbauRG § 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 94 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2022; Aktenzeichen IV R 33/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Containerterminals im … Hafen um zwei Schiffsliegeplätze.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG im … Hafen einen trimodalen Containerterminal. Komplementärin der Gesellschaft ist die Fa. A GmbH, Kommanditistin die Fa. B. Zum Geschäftsführer der Komplementärin war in den Streitjahren Herr C bestellt. Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 i.V.m. §§ 4, 5 EStG.

In der Zeit vom 16. April 2012 bis 9. Juli 2013 fand (mit Unterbrechungen) bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 statt. Soweit für das Verfahren noch von Bedeutung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Bereits in den Jahren 2000 bis 2003 hatte die Klägerin den von ihr betriebenen Containerterminal um einen Schiffsliegeplatz (im Folgenden: SL 2) erweitert. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin mit der Stadtwerke X GmbH am 28. Dezember 2000 (i.V.m. einem Nachtrag vom 6. Mai 2002) einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen, mit dem für die Klägerin ein Erbbaurecht an einer aus mehreren Flurstücken bestehenden Gesamtfläche von ca. 27.700 qm bestellt wurde. Nach dem Inhalt des Vertrages sollte der Klägerin als Erbbauberechtigter das veräußerliche und vererbliche Recht zustehen, auf und unter der Oberfläche des Erbbaugrundstücks Bauwerke zu errichten und auf den Flächen den Transport, den Umschlag und die Lagerung von Gütern aller Art einschließlich Gefahrgut sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen durchzuführen. Auf dem Erbbaurechtsgrundstück befanden sich laut Vertrag bereits Gleisanlagen und eine Containerkrananlage, die durch den Ausbau erweitert werden sollten, zusätzlich sollte ein Gefahrgutlagerplatz und ein weiterer Containerkran errichtet werden. Die Klägerin war verpflichtet, mit der Errichtung dieser Bauwerke innerhalb eines Jahres zu beginnen und sie binnen drei Jahren fertigzustellen. Da es sich bei einem Teil des Erbbaugrundstücks um Wasserflächen handelte und die Erweiterung eine Aufschüttung einer Teilfläche des Hafens von ca. 11.620 qm erforderte, gestattete die Stadtwerke X GmbH der Klägerin, Auffüllmaterial aus dem Hafen ohne gesonderte Vergütung zu entnehmen. Das Erbbaurecht endet - sofern die Grundstückseigentümerin nicht von ihrem Heimfallanspruch Gebrauch macht - am 31. Dezember 2075. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, hat der Grundstückseigentümer der Klägerin als Erbbauberechtigter eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswerts, den die Bauwerke und Anlagen bei Ablauf des Erbbaurechts haben, zu gewähren. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 28. Dezember 2000 (Bl. 148 ff. Ap-Akte Bd. IV) mit Nachtrag vom 6. Mai 2002, Bl. 159 ff Ap-Akte Bd. IV) Bezug genommen.

In den Jahren 2007 bis 2009 erweiterte die Klägerin den Containerterminal um einen weiteren Schiffsliegeplatz (im Folgenden: SL 3). Zu diesem Zweck wurde mit Nachtrag vom 4. Juni 2008 (i.V.m. einem Nachtrag vom 10. Dezember 2009) das mit Erbbaurechtsvertrag vom 28. Dezember 2000 bestellte Erbbaurecht um die für die Erweiterung erforderlichen Flurstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 27.000 qm erweitert. Der Terminal sollte um einen dritten Liegeplatz erweitert und dazu die vorhandene Spundwand um ca. 145 Meter verlängert werden. Es sollte ein weiterer Containerkran errichtet und die Lager- und Umschlagflächen, die Gleisanlagen sowie der Gefahrgutlagerplatz erweitert werden. Auch hinsichtlich dieser Erweiterungsflächen war zunächst eine Verfüllung mit Bodenmaterial erforderlich, wobei - anders als noch bei der vorangegangenen Erweiterung - durch die Grundstückseigentümerin kein Auffüllmaterial mehr unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Zu den Einzelheiten wird auf den Nachtrag vom 4. Juni 2008 (Bl. 162 ff. Ap-Akte Bd. IV) mit Nachtrag vom 10. Dezember 2009 (Bl. 170 ff. Ap-Akte Bd. IV) Bezug genommen.

Zudem wurde durch die Stadtwerke X GmbH mit einem weiteren Erbbaurechtsvertrag vom 4. Juni 2008 (i.V.m. einem Nachtrag vom 10. Dezember 2009) zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht an einem weiteren Flurstück mit einer Fläche von ca. 2.600 qm bestellt, ...

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