Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.1999; Aktenzeichen VI R 53/99)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld ab dem 01. August 1996 vom 02. Januar 1997 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. April 1997 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 21. Januar 1971 geborene Söhne … der Klägerin war bis einschließlich Sommersemester 1996 als ordentlicher Student an der Ludwig-Maximilians-Universität München immatrikuliert. Sein Studium in den Fächern Neuere Deutsche Literatur, Germanistische Linguistik und Philosophie schloss er am 20. Juli 1996 mit Auszeichnung ab, worauf ihm der akademische Grad eines Magister Artium (M.A.) verliehen wurde.

Mit Bescheid vom 08. März 1996 wurde der Klägerin für ihren Sohn … für die Zeit ab 01. April 1996 bis 30. September 1996 Kindergeld bewilligt.

Nach Ablegung der Magisterprüfung blieb der Sohn … der Ludwig-Maximilians-Universität München immatrikuliert, da er ein Promotionsstudium aufnahm. Nach einer Bescheinigung des Promotionsausschusses vom 09. Dezember 1996 (Bl. 18 Verwaltungsakten) gilt das Promotionsstudium als Aufbaustudium, da es ein durch eine Diplomprüfung, eine Magisterprüfung oder ein Staatsexamen erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze. Die Magisterprüfung sei die Abschlussprüfung für den Magisterstudiengang und gelte daher als ein berufsqualifizierender Abschluss. Im Unterschied zu den meisten Staatsexamina und Diplomprüfungen befähige sie jedoch nicht zu einer bestimmten praktischen Berufstätigkeit. Deshalb sei vor allem für wissenschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Geisteswissenschaften die Promotion zum Dr. phil. eine notwendige Voraussetzung für die berufliche Qualifikation.

Aus diesem Grund vertrat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass die Ausbildung für den Sohn … durch die Ablegung des M.A. nicht beendet worden sei … habe von Anfang an beabsichtigt, den Beruf eines Hochschullehrers zu ergreifen. Er müsse hierfür die hierzu vorgeschriebenen akademischen Prüfungen ablegen. Dazu gehörten der M.A. und die Promotion.

Mit Bescheid vom 02. Januar 1997 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 08. März 1996 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte die Klägerin auf, das für August 1996 zu Unrecht gezahlte Kindergeld in Höhe von 200,– DM zu erstatten.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 15. April 1997 als unbegründet zurück.

Zur Begründung hat die Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten entwickelten steuerrechtlichen Grundsätze nicht ohne weiteres auf den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG übertragen werden könnten.

Nach der die Beklagte bindenden Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich sei die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) nur dann Berufsausbildung, wenn die Promotion das Studium an Stelle eines Diplom- oder Staatsexamens bzw. der Magisterprüfung abschließen soll oder sie in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung über den Ausbildungsgang als alleiniger Abschluss vorgesehen sei. Die Vorbereitung könne dann nicht als Berufsausbildung berücksichtigt werden, wenn sie nach Erreichen der angestrebten Berufsqualifikation durchgeführt werde, um die Berufschancen zu verbessern oder den Zugang zu bestimmten Ämtern zu ermöglichen (vgl. Anhang 6 zur Dienstanweisung 2.217 Abs. 4, BStBl I 1966, 88).

Unerheblich bleibe hierbei, dass die Promotion für die Ausübung des angestrebten Berufs des Doktoranden nützlich, förderlich oder sogar wünschenswert sein könne. Wenn sie jedoch in der maßgeblichen Ausbildungsordnung nicht verlangt werde, könne die Vorbereitung auf die Promotion nicht als Berufsausbildung berücksichtigt werden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass sich ihr Sohn … während des Promotionsstudiums in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG befunden habe. Zwingende Voraussetzung bzw. Grundqualifikation für den Berufswunsch des Sohnes, Hochschullehrer zu werden, sei die Promotion. Deshalb sei die Promotion zum Dr. phil. als eigentlicher berufsqualifizierender Abschluss zu verstehen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 02. Januar 1997 über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08. März 1997 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. April 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer in der Einspruchsentscheidung vorgetragenen Begründung.

 

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