rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bestellung als Steuerberater muss grundsätzlich widerrufen werden, wenn der Steuerberater in das Schuldnerverzeichniss eingetragen ist und es ihm nicht gelingt die daraus abgeleitete Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.10.2003; Aktenzeichen VII B 12/03)

BFH (Beschluss vom 06.10.2003; Aktenzeichen VII B 12/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der Kläger wurde mit Urkunde vom 09.03.1982 zum Steuerberater bestellt.

Nach einer Mitteilung des Finanzamts A. - Außenstelle B. - vom 10.07.2000 betrugen zu diesem Zeitpunkt seine Steuerrückstände 193.864,71 DM. Diese Rückstände beruhten zum größten Teil auf Steuerbescheiden, in denen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen (seit 1990) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen hatten keinen Erfolg, da der Vollziehungsbeamte pfändbare Habe nicht vorfand. Nachdem der Kläger bereits in einer anderen Zwangsvollstreckungssache am 21.12.1995 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht A. abgegeben hatte, wurde er am 22.01.1999, vom Finanzamt zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Dem hierfür vorgesehenen Termin vom 12.03.1999 blieb der Kläger fern. Daraufhin erwirkte das Finanzamt einen Haftbefehl beim Amtsgericht A.. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Nach Mitteilung des o. a. Finanzamts hat der Kläger am 12.07.2001 zusammen mit einem Vermögensverzeichnis die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Vorgang wurde dem Amtsgericht A. zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgelegt.

Nachdem sein Mietwohngrundstück C.-Str. 76 in B. durch Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergegangen und am 09./10.12.1999 vom Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt worden war, wohnt der Kläger inzwischen im Hause seiner Mutter in B., D.-Str. 86.

Mit Schreiben vom 18.08.2000 teilte die Oberfinanzdirektion -OFD- dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Die Gelegenheit nahm der Kläger nicht wahr.

Mit Verwaltungsakt vom 08.11.2000 widerrief die OFD die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei - da er außerstande sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen - in Vermögensverfall geraten. Insbesondere sei der Schuldendienst nicht gesichert; auch könnten die Schulden nach Art und Höhe in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in einem überschaubaren Zeitraum nicht getilgt werden. Vollstreckungsmaßnahmen hätten mangels pfändbarer Habe keinen Erfolg gehabt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Interessen seiner Auftraggeber im konkreten Fall nicht gefährdet seien. Daher sei die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen.

Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kläger nicht begründet hat. Er hat lediglich die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Hierfür hat ihm der Vorsitzende des erkennenden Senats (gleichzeitig Berichterstatter) mit Schreiben vom 03.04.2001 wahlweise die Einsichtnahme bei Gericht oder die Versendung der Akten an ein vom Kläger zu benennendes Finanzamt oder Gericht angeboten und gebeten, bis 20.04.2001 mitzuteilen, welchen Weg der Akteneinsicht der Kläger bevorzuge. Der Kläger hat sich hierauf nicht geäußert. Daraufhin hat ihm der Vorsitzende (Berichterstatter) u. a.- eine Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, zum 30.05.2001 gesetzt.

Auch innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Klagebegründung abgegeben. Er hat lediglich 8 Monate nach Ablauf dieser Frist behauptet, ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden.

Daraufhin hat der Vorsitzende (Berichterstatter) am 13.03.2002 noch einmal auf das Angebot der Akteneinsicht vom 03.04.2001 hingewiesen. Auch hieraufhin hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

Der Kläger beantragt, den Verwaltungsakt vom 08.11.2000 über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist zu Recht ergangen.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung -ZPO-) eingetragen ist. ...

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