Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutschein als Sachbezug
Leitsatz (amtlich)
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen bei einem Dritten (z. B. Warenhaus) einzulösenden Gutschein, der auf einen Geldbetrag lautet und keine Warenangabe enthält, so ist ein Sachbezug nicht gegeben und die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 findet keine Anwendung.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 9
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Gutscheinen als Sachbezüge oder als Einnahmen in Geld.
Der Kläger ist Arzt. In seiner Praxis beschäftigt er Arbeitnehmer, für die er in den Jahren 1998 bis 2001 monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehielt und an das Finanzamt abführte. Vom 26.06. bis 28.06.2002 fand bei ihm eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt, die zu der Feststellung führte, dass er regelmäßig zu den Geburtstagen der Arbeitnehmerinnen und im Rahmen der Weihnachtsfeiern an diese Gutscheine der Firmen ... über Beträge von jeweils 50 - 60 DM übergeben hatte. Es errechneten sich daraus Gesamtbeträge von 350 DM für 1998, von 500 DM für 1999, von 570 DM für 2000 und von 540 DM für 2001 (= insgesamt 1.960 DM). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gutscheine nicht als Warengutscheine zu behandeln, sondern mit einem besonderen Pauschsteuersatz als Einnahmen in Geld zu versteuern seien, weil sie keine Warenangabe enthielten. Mit Nachforderungsbescheid vom 08.07.2002 setzte das Finanzamt daher gegenüber dem Kläger für die Zeiträume 1998 bis 2001 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 279 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 15,50 €, evangelische Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 6,40 € und römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 12,90 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 313,80 € fest. Für die abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2001 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 08.07.2002 und den Prüfungsbericht vom 28.06.2002 verwiesen.
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch wurde eingewandt, bei den Gutscheinen handle es sich um Sachbezüge, die steuerfrei seien. Der Umstand, dass auf dem Warengutschein die Bezeichnung des Gegenstandes fehlt, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Freiheit lasse, bestimmte Waren auszusuchen, könne nicht dazu führen, dass die Warengutscheine nicht als Sachbezüge anerkannt werden. Nach der vorgelegten Bescheinigung der X. Warenhaus AG, in A., vom 17.07.2002 sei es nicht möglich, Warengutscheine in Bargeld umzuwandeln. Des Weiteren wurden Bestätigungen der Angestellten vorgelegt, womit diese versichern, die erhaltenen Gutscheine zum Bezug von Waren verwendet zu haben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt vertrat weiterhin die Auffassung, dass nach den für die Finanzverwaltung bundeseinheitlich aufgestellten Kriterien (vgl. OFD Berlin vom 23.06.2000 St 176-S 2334-8/99; OFD Hannover vom 23.06.2000 S 2334-373-StH 212/S 2334-182-StO 211) Warengutscheine, die nicht beim Arbeitgeber, sondern bei einem Dritten einzulösen sind und die auf einen DM-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge seien. Sie seien deshalb mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu versteuern. Die 50-DM-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG finde keine Anwendung.
Mit der dagegen erhobenen Klage wird beantragt, den Bescheid über die Nachforderung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1998 bis 2001 vom 08.07.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2002 aufzuheben.
Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sich nach seiner Auffassung die Besteuerung nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten sollte und nicht nach einer vom Finanzamt unterstellten Umtauschmöglichkeit von Geschenkgutscheinen in Bargeld. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er in den Jahren 1998 bis 2000 die in der Einspruchsentscheidung zitierten Richtlinien der Oberfinanzdirektionen Hannover und Berlin vom Juni 2000 hätte vorhersehen und entsprechend erfüllen können.
Für das Finanzamt wird Klageabweisung beantragt und zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die vom Kläger an seine Arbeitnehmerinnen in den Streitjahren übergebenen Gutscheine nicht als Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG sondern als Geldeinnahmen qualifiziert und diese in den Streitjahren jeweils mit einem besonderen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG) der Lohnsteuer unterworfen.
Der Senat macht von seinem Recht nach § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch und verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 30.09.2002. Hierzu wird festgestellt,...