Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abfindung einer Pensionszusage für die bei der GmbH erdienten Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers, die nach Umwandlung der GmbH auf eine KG übergegangen waren

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die Umwandlung einer GmbH werden die Rechtsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers aus einer Versorgungszusage aus seiner Sicht nicht verändert und bleiben durch das ehemalige Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer begründet.

Sie werden nicht Teil seines Gesellschaftsvermögens bei der KG und können somit nicht mit der Veräußerung der Kommanditanteile im Zusammenhang stehen.

Ablösezahlungen führen daher zu Arbeitseinkünften ebenso wie wenn die vereinbarten Pensionszahlungen bei Erreichen der Altersgrenze gezahlt worden wären.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2007; Aktenzeichen VI B 161/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Abfindung von Pensionsansprüchen.

Der Kläger (geb. 06.11.1939) war Kommanditist ( Anteil 30 TDM) der Fa. N KG ( kurz: KG), die aufgrund Umwandlungsbeschlusses durch Formwechsel aus der N GmbH ( kurz: GmbH) zum 31.12.1998 entstanden war. Einen weiteren Kommanditanteil i.H.v. 30 TDM hielt der Sohn des Klägers.

Der Kläger war bereits als Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH tätig gewesen, die ihm Ende 1979 Versorgungsleistungen zugesagt hatte. Die Altersrente sollte von der Vollendung des 65. Lebensjahrs - am 6.11.2004 - an zur Auszahlung kommen. Zugleich hatte die GmbH eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die KG führte in ihren Bilanzen sowohl die Pensionsrückstellung als auch die Rückdeckungsversicherung fort.

Mit Vertrag vom 02.01.2001 vereinbarte der Kläger mit der KG, die Versorgungszusage gegen Zahlung einer Abfindung im Gesamtwert von 563 TDM einvernehmlich aufzuheben. Der Kläger erhielt in dieser Höhe von der KG Wertpapiere, einen Kapitalbetrag, den er wieder als Darlehen zur Verfügung stellte, und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung,

Der Kläger übertrug seinen Kommanditanteil in mehreren Einzelakten auf seinen Sohn und einen neuen Gesellschafter; bis Ende 2002 schied er vollständig aus der KG aus.

Der Kläger hatte in seinen Steuererklärungen hierzu keine Angaben gemacht. Die KG behandelte den Vorgang erfolgsneutral.

Mit Bescheid vom 02.01.2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 796,08  (= 1.557 DM) fest.

Im Rahmen einer 2003 durchgeführten Außenprüfung bei der KG stellte der Prüfer fest, dass der Verzicht auf die Pensionszusage zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG beim Kläger geführt habe, soweit die Abfindung den aus seiner Tätigkeit für die GmbH erdienten Pensionsansprüchen entsprochen habe.

Der versicherungsmathematische Fachprüfer der Oberfinanzdirektion ermittelte den Wert der abgelösten Pensionsansprüche – unstreitig - mit 496.355 DM und wendete die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an. Der übersteigende Betrag von 66.645 DM wurde als Entnahme bei der KG angesehen (vgl. Bericht des Fachprüfers vom 12.05.2003).

Mit Bescheid vom 21.07.2003 setzte das Finanzamt aufgrund der Prüfungsfeststellungen die Einkommensteuer auf 121.095,90  (= 236.843 DM) fest. Dabei erfasste es Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 488.355 DM.

Hiergegen legte der Kläger am 12.08.2003 Einspruch ein.

Mit Bescheid vom 14.08.2003 änderte das Finanzamt gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aufgrund einer Mitteilung für die KG den Einkommensteuerbescheid und setzte die Einkommensteuer auf 114.390,31  (= 223.728 DM) herab.

Hiergegen legte der Kläger erneut Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2005 – betreffend den Einspruch vom 12.08.2003 - setzte das Finanzamt wegen geänderter Verluste aus Vermietung und Verpachtung die Einkommensteuer auf 110.890,52  (= 216.883 DM) herab und berechnete die Steuer wie folgt ( vgl. Anlage zur Einspruchsentscheidung):

Grundtarif

44.953 DM

8.080 DM

§ 34 Abs.1 EStG

488.355 DM

209.005 DM

533.308 DM

zu verst. Einkommen

217.085 DM

tarifliche Einkommensteuer

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben

und im Wesentlichen vorgetragen:

Nach der Rechtsprechung seien alle Werte, die ein Gesellschafter im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus einer KG erlange, dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen und darauf der begünstigte Steuersatz anzuwenden. Bereits die Umwandlung der GmbH in die KG sei auf Wunsch der Übernehmer erfolgt. Von der Umwandlung der GmbH bis zur Veräußerung der letzten KG-Anteile Ende 2002 liege ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vor. Der Wert des abgegoltenen Pensionsanspruchs sei nicht streitig.

Seine Abfindungsansprüche als Gesellschafter der KG seien in seiner Sonderbilanz im Rahmen der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen. Dies gelte auch, wenn die Pensionsanwartschaft im Wesentlichen bei der Rechtsvorgängerin erdient worden sei, weil sämtliche Wirtschaftsgüter der GmbH v...

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