Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.1997; Aktenzeichen X R 6/95)

 

Tenor

Unter Abänderung des Gewerbesteuermeßbescheides 1987 vom 09.01.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.1992 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1987 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

  1. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
  2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verteilung des Reinvermögens nach Abschluß der Liquidation gemäß § 72 GmbH-Gesetz (GmbHG) zur Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) beim Anteilseigner berechtigt.

I.

Der Kläger betreibt eine … in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte die Beteiligung an der Firma … GmbH (fortan: GmbH) in Höhe von 90 v.H. des Stammkapitals. Die übrigen Anteile waren im Besitz der Ehefrau des Klägers. Zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die GmbH beendete ihre Geschäftstätigkeit Ende 1984 und wurde aufgelöst. Im Mai 1987 erlosch sie. Zu diesem Zeitpunkt ging das Liquidationsendvermögen auf die Anteilseigner über. Auf den Kläger entfiel eine Liquidationsrate von 341.298 DM, die sich wie folgt zusammensetzte:

Ausschüttungen aus dem EK 56

aus thesaurierten Gewinnen bis zum Beginn der Liquidation

141.644 DM

aus Gewinnen während des Liquidationszeitraumes

8.506 DM

Summe Ausschüttungen EK 56

150.150 DM

Körperschaftsteuerminderung 20/44

68.254 DM

Ausschüttungen aus dem EK 02

aus thesaurierten Gewinnen bis zum Beginn der Liquidation

42,00 DM

Körperschaftsteuererhöhungen 36/100

15,00 DM

27 DM

Summe Ausschüttungen

218.431 DM

anrechenbare Körperschaftsteuer

122.867 DM

Summe

341.298 DM

Der Kläger erfaßte diese Liquidationsrate in der Gewinn- und Verlustrechnung des Streitjahres 1987 als Ertrag. In der Gewerbesteuererklärung begehrte er die Kürzung des Gewerbeertrages um die Liquidationsrate nach § 9 Nr. 2 a GewStG. Im Gewerbesteuermeßbescheid 1987, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, folgte der Beklagte der Erklärung und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1987 auf … DM fest.

Im Jahre 1991 wurde der Betrieb des Klägers durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … geprüft. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG komme nicht in Betracht, da es sich bei der Liquidationsrate begrifflich nicht um Gewinne aus Anteilen handele. Dies entspreche der Rechtsprechung zum Körperschaftsteuerrecht vor 1977. Das durch das Körperschaftsteuergestz 1977 (KStG) eingeführte Anrechnungsverfahren führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Charakter der Auskehrungen als Kapitalrückzahlung werde nicht berührt.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 09.01.1992 einen geänderten Gewerbesteuerbescheid, indem er eine Kürzung des Gewerbeertrags nicht mehr vornahm und den einheitlichen Meßbetrag auf … DM festsetzte.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die Kürzung des Gewerbeertrages in Höhe der Liquidationsrate. Er ist der Auffassung, durch Einführung des Körperschaftsteuergesetzes 1977 und die Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei die Verteilung des Endvermögens einer Kapitalgesellschaft einer Gewinnausschüttung gleichgestellt. Gewinnanteile im Sinne des § 9 Nr. 2 a GewStG seien alle Bezüge, die einem Anteilseigner auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zuflössen. Die Verteilung des Vermögens durch den Liquidator der Kapitalgesellschaft sei eine letzte Gewinnausschüttung vor deren Vollbeendigung. Nur bei dieser Auslegung werde die gewerbesteuerrechtliche Doppelbelastung der Ertragsteile vermieden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1987 vom 09.01.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.1992 den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1987 auf … DM festzusetzen,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung hält er an seiner Rechtsauffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24.10.1991, die Gewerbesteuerakte (Veranlagungszeitraum 1987) sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Gewerbeertrag ist um die Liquidationsrate zu kürzen.

Nach § 9 Nr. 2 a GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen u.a. an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i.S. des § 2 Abs. 2 zu kürzen, wenn die Beteiligung zu Beginn ...

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