rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgängigmachung bei Anspruch aus § 31 GmbHG wegen Auszahlung zu Lasten des gebundenen Vermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft nach § 31 GmbHG wegen Auszahlung zu Lasten des gebundenen Gesellschaftsvermögens führt nicht zur Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Vielmehr liegt auch in diesem Fall eine Einlagenforderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter vor.

 

Normenkette

GmbHG § 31; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung der Bezahlung von Lohn und Kfz-Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger in 1998.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L. Handelsgesellschaft GmbH (im weiteren L GmbH) im Streitjahr gewesen. Neben dem Stahlhandel waren auch der Handel mit Getränken und Bieren sowie mit Kraftfahrzeugen aller Art als Gegenstand des Gewerbes angemeldet. Der unter der Firma der L GmbH betriebene Autohandel erfolgte auf Rechnung des Zeugen G. Dieser Betriebsteil wurde am 25. April 1997 angemeldet.

Der Zeuge G war 1994 als kaufmännischer Angestellter bei der L GmbH eingestellt worden. Seit 1996 betrieb er daneben ein nicht angemeldetes Spielcasino zusammen mit einem Herrn Q. Für mehrere Angestellte des Spielcasinos wie auch den Zeugen G und Herrn Q zahlte die L GmbH im Streitzeitraum Lohn und übernahm die Kosten von Pkws, die von diesen gefahren wurden. Dies erfolgte durch Überweisungen von einem für den Stahlhandel eingerichteten Bankkonto der L GmbH. Für den Autohandel war daneben ein separates Bankkonto eingerichtet worden. Zu diesen Zahlungen kam es aufgrund von Liquiditätsengpässen des Zeugen G. Die geleisteten Zahlungen wurden später von dem Zeugen G an den Kläger, zumeist bar, erstattet. Gebucht wurden diese Zahlungen zunächst als Löhne in der Buchführung der L GmbH (Konto 4110, vgl. Bl. 42 d. GA).

Gegen den Kläger wurde am 10.9.1999 ein Steuerfahndungsverfahren eingeleitet. Am gleichen Tag kam es zur Durchsuchung u.a. beim Kläger.

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für 1998 in 2000 wurden die fraglichen Zahlungen umgebucht. Diese Umbuchung erfolgte zu Lasten des Kontos 1701 (Darlehens W. L, vgl. Bl. 39ff. d. GA). Sowohl die Bilanz per 31. Dezember 1997 wie auch die Bilanz zum 31. Dezember 1998 weisen rechnerisch nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aus.

Am 26. Juni 2000 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich des Vermögens der L GmbH beantragt, welches am 23. August 2000 mangels Masse abgelehnt worden ist.

Das STRAFA-FA … fasste die in 1998 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 68.932 DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf. Dem schloss sich der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 27. Februar 2001 an. Die Kläger legten hiergegen am 14. März 2001 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen legten die Kläger am 5. Juli 2001 Klage ein.

Die Kläger sind der Ansicht, dass aufgrund der Umbuchung der Löhne zu Darlehensverbindlichkeiten des Klägers der L GmbH eine Qualifizierung der geleisteten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht möglich sei. Den Zahlungen habe, so behaupten sie, eine Vereinbarung mit dem Zeugen G zugrunde gelegen, wonach dieser die Zahlungen erstatten musste. Da die Buchführung im Streitjahr aber nicht ordnungsgemäß gewesen sei, habe die richtige Verbuchung erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen können. Dies stelle keinen Fall der Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung dar sondern lediglich die Korrektur einer Fehlbuchung. Zu beachten sei auch die neue Rechtsprechung des BGH zur Problematik der §§ 30, 31 GmbHG. Demnach sei bei Auszahlungen an den Gesellschafter, soweit das Stammkapital angegriffen werde, ein Rückgriffsanspruch einzubuchen, der eine Vermögensminderung auf Ebene der GmbH verhindere. Auch aus diesem Grunde scheide eine vGA aus. Da der Autohandel tatsächlich betrieben worden sei, könnten keine Scheinarbeitsverhältnisse vorliegen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Änderungsbescheid vom 27. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Zahlungen der L GmbH an die Mitarbeiter des Spielcasinos bei anschließender Erstattung an den Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Klägers darstellen. Diese Personen seien bei der L GmbH nicht beschäftigt gewesen. Durch die Umbuchung bei Erstellung des Jahresabschlusses sei eine Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht möglich gewesen. Hierdurch könne höchstens eine Einlageforderung gegen den Kläger entstanden sein.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 17. Februar 2004 erörtert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 wurde Beweis durch die Vernehmung der Zeugen G und S erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Einzelheite...

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