Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücklagenübertragung bei Betriebsverpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ändert der Betriebsverpächter die Zusammensetzung seines Verpachtungsbetriebs und werden die hinzuerworbenen Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, kann auf diese eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen IV R 10/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers (Kl.) eine nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst hat.

Die Kl. sind miteinander verheiratet; für das Streitjahr 1996 hat der Kl. die getrennte Veranlagung beantragt.

Der Kl. erzielt im Wesentlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Kl. seit dem 01.10.1982 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in einer Größe von ca. 60 ha, die im Ganzen verpachtet sind. Den forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Kl. selbst. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kl. im Wege des Bestandsvergleichs nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG.

Die Bilanz zum 30.06.1996 weist auf der Passivseite einen Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 821.130,00 DM, der sich aus einem Bestand am 01.07.1995 aus den Wirtschaftsjahren 1992/1993 über 508.649,00 DM sowie Zugängen im Streitjahr 1996 i. H. v. 312.481,00 DM zusammensetzte.

In der Anlage L zur ESt-Erklärung 1996 erklärte der Kl. einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft, den das FA in seinem erstmaligen ESt-Bescheid vom 27.02.1998 mit 49.123,00 DM berücksichtigt hat.

Der erklärte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft lt. Anlage L der ESt-Erklärung 1997 betrug 52.563,00 DM, der erklärungsgemäß in dem erstmaligen ESt-Bescheid vom 31.08.1999 angesetzt wurde.

In der Bilanz auf den 30.06.1997 hat der Kl. die in den Jahren 1992/1993 gebildete Rücklage i. H. v. 508.649,00 DM aufgelöst.

Der Kl. hatte das Grundstück A, Bl. 008 Flur 1, Flurstück 40 in der Größe von 144.230 m² im Juli 1996 zu einem Gesamtbetrag von 508.808,00 DM erworben, den Kaufpreis mit der Rücklage verrechnet und in der Bilanz den Aktivposten Grund und Boden um 159,00 DM erhöht.

Eine durch das FA für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft P im Kalenderjahr 2002 durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) führte zu folgenden Feststellungen:

Die in B erworbene Fläche (16 ha) war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bis zum 30.09.2002 an den Landwirt S verpachtet. Dieser hatte seinerseits eine Teilfläche von 6 ha an den Landwirt B unterverpachtet. Nach stillschweigenden Verlängerungen sind die Pachtverträge zum 30.09.2005 gekündigt. Ab dem 01.10.2005 bewirtschaftet der Kl. die Flächen selber.

Die Bp ordnete die Einkünfte aus der Verpachtung der Einkunftsart VuV mit der Begründung zu, das erworbene Grundstück sei u.a. wegen der Entfernung von ca. 80 km zu der Hofstelle in Bhausen kein Betriebsvermögen.

Die im Wirtschaftsjahr 1992/93 gebildete Rücklage von 508.649 DM sei im Wirtschaftsjahr 1996/1997 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Grundstücke in A seien nicht zu bilanzieren. Der aufzulösende Betrag wurde mit jährlich 6 % verzinst. Das waren 122.075 DM. (Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf Tz. 10 und 11 des Bp-Berichtes vom 27.06.2002 Bezug genommen).

Die ESt-Bescheide für 1996 und 1997 änderte der Beklagte (Bekl.) gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) mit ESt-Bescheiden vom 14.02.2003 entsprechend der Ansicht der Bp. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft betrug nunmehr 578.161,00 DM für 1996 und 447.532,00 DM für 1997. Dabei wurden neben anderen Änderungen auch die hälftigen Gewinne des Wirtschaftsjahres 1996/97 im Streitjahr 1996 mit 461.946,00 DM und im Streitjahr 1997 ebenfalls mit 461.946,00 DM erfasst. Darin sind die oben genannten Gewinnerhöhungen wegen Auflösung der § 6 b EStG-Rücklage sowie der Verzinsungsbetrag nach § 6 b EStG enthalten.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Die Kl. tragen vor, die Familie (Kläger) habe seit fast 800 Jahren Land- und Forstwirtschaft betrieben. Der Kl. selbst habe Land- und Forstwirtschaft studiert. Er habe zwar zunächst den Betrieb selbst geführt, jedoch später den Gewerbebetrieb der W GmbH & Co. KG gegründet.

Das am 15.06.1997 erworbene Grundstück in B sei notwendiges Betriebsvermögen. Erworbene, bereits verpachtete Grundstücke gehörten von Anfang an zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige beabsichtige, das Anwesen alsbald nach dem Erwerb selbst zu bewirtschaften. Notwendiges Betriebsvermögen liege selbst bei späterer Aufgabe dieser Absicht vor, sofern am Anfang deren Verwirklichung keine Hindernisse entgegen stünden. Selbst der Erwerb als Vorratsgelände führe zu notwendigem Betriebsvermögen führen.

Die erworbenen Flächen seien als Ackerflächen durch Pächter landwirtschaftlich. Eine Entfernung dieser Flächen zur Hofstelle in Bhausen betrage zwar ca. 80 – 90 km. Es gäbe aber d...

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