Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Negative Einkünfte aus der Vermietung einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung dürfen gemäß § 2a EStG i.d.F. des JStG 2009 nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden.

2) Ein Anspruch auf Verrechnung negativer Vermietungseinkünfte ergibt sich weder aus einer Gleichstellung mit den Mitgliedstaaten der EU noch aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie der Schweiz andererseits.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 3 S. 2; FZA Art. 21, 16; EStG § 2a

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist noch, ob negative Einkünfte aus Vermietung einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei in der Ausbildung befindliche Kinder (* 1981, 1984 und 1987). Die Kläger erzielen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Notar sowie als Angestellte. Außerdem erzielen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Neben verschiedenen fremdvermieteten Eigentumswohnungen und Garagen vermieten die Kläger auch eine in dem Hotel F belegene Wohnung in B im Kanton X, Schweiz. Am 08.11.1999 erwarben die Kläger die Wohnung zum Kaufpreis von 125.000 Schweizer Franken (CHF): 1,5 = 83.334 EUR. Die Eigentumsumschreibung erfolgte nach Angaben der Kläger erst am 13.06.2001. Bereits am 07.10.1999 unterschrieben sie den zwischen der vorherigen Eigentümerin und dem Hotel F geschlossenen Mietvertrag (vom 06./15.10.1999) in ihrer Funktion als zukünftige Vermieter. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen ab dem 01.11.1999 zunächst für drei Jahre geschlossenen Mietvertrag verwiesen. Nach Ablauf der drei Jahre verlängerte sich der Vertrag automatisch um jeweils drei Jahre, sofern er nicht mindestens ein Jahr vorher mit eingeschriebenem Brief von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wurde (Art. 4). Wegen der Benutzung durch die Eigentümer wird auf Art. 5 des Mietvertrages Bezug genommen (Vertrag vom 07.10.1999). Danach mussten die Eigentümer die Belegung in den Saisonzeiten 6 Monate vorher bzw. außerhalb der Saisonzeiten mindestens 15 Tage vorher anmelden. Die Kosten für Unterhalt, Betriebsführung und Versicherungen waren in Art. 7 des Vertrages geregelt. Hiernach übernahm der Eigentümer nur die allgemeinen Unkosten der Miteigentümergemeinschaft sowie die Mobiliarversicherung und die Gemeinde-, Kantons- und eidgenössischen Steuern. Alle anderen Kosten sollten von dem Hotel F getragen werden.

Unter dem 27.10.2001 kündigte das Hotel F den Mietvertrag zum 31.10.2002. Es erklärte sich aber mit einer Verlängerung des Vertrages einverstanden, wenn seitens der Eigentümer einer Änderung des Art. 7.1 des Mietvertrages zugestimmt würde. Danach sollten nicht mehr alle Nebenkosten wie z.B. Wasser, Entwässerung, Grundbesitzabgaben, Heizung und Strom vom Hotel getragen werden.

In einer von den Klägern vorgelegten Bescheinigung vom 28.02.2011 bestätigte das Hotel F, dass die Wohneinheiten in Aparthotels dem Hotelbetriebsinhaber insbesondere in der Hauptsaison zur hotelmäßigen Bewirtschaftung überlassen werden müssten (Art. 10 Buchst. b Bewilligungsgesetz). Es habe auch nach der Kündigung zum 31.10.2002, d.h. seit dem 01.11.2002 keine vertraglichen Regelungen mehr gegeben, an wie vielen Tagen das Apartment dem Hotelbetriebsinhaber zur Verfügung zu stellen sei. Ansonsten wäre der Hotelbetriebsinhaber des Hotel F nicht mehr in der Lage, dieses ordnungsgemäß zu betreiben und zu bewirtschaften. Dem Hotelbetriebsinhaber sei das Apartment darum uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Weiter bestätigte der Hotelbetriebsinhaber den Klägern, dass sie ihre Ferienwohnung jeweils nur zur Erledigung von Formalitäten, Eigentümerversammlungen, Renovierungen etc in der Vergangenheit aufgesucht hätten.

Aus der Vermietung der Ferienwohnung erklärten die Kläger im Streitjahr 2003 Einnahmen i.H.v. 1.607 EUR, Werbungskosten i.H.v. 4.490 EUR, mithin Einkünfte i.H.v. . /. 2.883 EUR. Im Jahr 2004 erklärten sie Einnahmen i.H.v. 2.000 EUR, Werbungskosten i.H.v. 5.817 EUR, mithin Einkünfte i.H.v. . /. 3.817 EUR.

Mit Bescheiden vom 12.07.2005 und 08.03.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuern 2003 und 2004 auf 44.177 EUR bzw. 37.307 EUR fest. Dabei ließ er die erklärten Werbungskostenüberschüsse für die in der Schweiz belegene Ferienwohnung unberücksichtigt. Er stellte die hieraus erklärten negativen Einkünfte mit Bescheiden über die Feststellung nach § 2a Einkommensteuergesetz (EStG) zum 31.12.2003 bzw. zum 31.12.2004 ebenfalls vom 12.07. 2005 und 08.03.2006 auf 4.416 EUR bzw. 8.233 EUR fest. Einbezogen waren die bisherigen Verluste zum 31.12.2002 i.H.v. 1.533 EUR.

Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Kläger, die der Beklagte betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 sowie die Festste...

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