Entscheidungsstichwort (Thema)

Liquidationsaufwendungen des GmbH-Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Gesellschafters im Falle der Liquidation einer GmbH

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen IX B 254/07)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe der KN GmbH (im folgenden auch: GmbH) in den Streitjahren 1990 – 1992, 1998 und 1999 hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung. Für die Jahre 1995 bis 1999 richtet sich die Klage gegen die Feststellung des Verlustes zum 31.12. des jeweiligen Streitjahres.

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (im weiteren auch nur GmbH). Am 14.1.1992 wurde über diese GmbH nach einem gescheiterten gerichtlichen Vergleichsverfahren das Konkursverfahren eröffnet, welches durch Beschluss des zuständigen Konkursgerichts am 30.3.1995 eingestellt worden ist.

Als wesentliche Betriebsgrundlage war das Grundstück A-Str. 6 in E an die GmbH verpachtet. Dieses stand im Alleineigentum des Klägers und begründete, was zwischen den Parteien unstreitig ist, deshalb eine Betriebsaufspaltung. Das Grundstück A-Str. 6 wurde am 16.1.1992 für 590.000 DM zzgl. Umsatzsteuer veräußert. Nach Abzug des Kapitalkontos von 84.542 DM und Verbindlichkeiten von 446.266 DM wurde hinsichtlich des Besitzunternehmens aus der Betriebsaufspaltung ein Aufgabegewinn von 59.192 DM errechnet, der in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Schätzungsbescheid für 1992 vom 19.9.1994 berücksichtigt worden ist. Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung durch die Kläger am 26.1.1995 erließ der Beklagte am 12.7.1995 einen Änderungsbescheid für 1992, der den genannten Aufgabegewinn ebenfalls beinhaltete.

Im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1991 (Az 2 K 5991/95 des FG Münster) haben die Parteien in 1998 eine Einigung dahingehend geschlossen, dass neben dem verlorenen Stammkapital in Höhe von 50.000 DM ein weiterer Betrag in Höhe von 50.000 DM als nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG auf die Beteiligung aus der Gutschrift der Bank E auf ein Abwicklungskonto der GmbH Berücksichtigung findet. Hiervon abzuziehen war nach dieser Einigung ein Betrag von 4.449 DM als Restbetrag aus einer vGA. Die Parteien gingen davon aus, dass sich weitere Inanspruchnahmen des Klägers in den Folgejahren gemäß § 175 AO im Aufgabezeitpunkt 1992 steuermindernd auswirken würden. Dementsprechend berücksichtigte der Beklagte mit Änderungsbescheid für 1992 vom 3.11.1998 einen Betrag von 95.551 DM als Verlust aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG. Die Kläger legten am 9.11.1998 gegen diesen Änderungsbescheid für 1992 Einspruch ein. Sie beantragten die Erhöhung des Verlustes gemäß § 17 EStG aufgrund von Bürgschaftsinanspruchnahmen.

Mit Bescheid vom 28.9.1999 erkannte der Beklagte daraufhin weitere Verluste in Höhe von 97.058,51 DM aus dem Zwangsversteigerungsverfahren des Objektes B-Str. 147 an. Das Objekt B-Str. 147 stand je zur Hälfte im Eigentum der Kläger und war dem Privatvermögen zugerechnet worden. Der anerkannte Betrag von 97.058,51 DM war aus dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück auf das GmbH-Konto 0000000 umgebucht worden. Daneben wurde seitens des Beklagten eine Bürgschaftsinanspruchnahme in Höhe von 200.000 DM berücksichtigt. Diese rührte aus einer Landesbürgschaft her, die der Kläger im Rahmen einer Betriebserweiterung beschafft hatte.

Mit Schreiben vom 27.9.1999 beantragten die Kläger die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung sämtlicher Verluste, die im Zusammenhang mit dem Konkurs der GmbH stünden, im Streitjahr 1995. Sie begründeten dies damit, dass erst bei Einstellung des Konkursverfahrens in 1995 endgültig klar gewesen sei, dass der Kläger einen Schaden erlitten hätte.

Die Einkommensteuerfestsetzung 1995 war aufgrund der am 9.10.1997 eingereichten Einkommensteuererklärung durch Bescheid vom 2.12.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Bereits am 26.11.1997 hatte der damalige Verfahrensbevollmächtigte, Herr StB H, einen Antrag nach § 164 Abs. 2 AO auch für das Streitjahr 1995 gestellt. Der Beklagte erließ daraufhin einen Änderungsbescheid für 1995 vom 30.10.1998, in dem er den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Der Zugang dieses Bescheides wurde mit Schreiben vom 24.8.2000 durch den Steuerberater H bestritten. Nach insoweit erfolgreichem Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1995 erließ der Beklagte am 30.3.2001 einen Änderungsbescheid für 1995, der inhaltlich den Änderungsbescheid vom 30.10.1998 wiederholte. Hiergegen legte der Steuerberater H dann am 3.4.2001 Einspruch ein.

Durch Änderungsbescheid vom 7.8.2001 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid für 1995 und setzte in diesem Bescheid die Einkommensteuer auf 0 DM fest. Er berücksichtigte dabei den...

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