rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkostenpauschale; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können unabhängig von ihrer tatsächlich entstandenen Höhe in vereinfachter Form über Pauschalen berücksichtigt und dadurch auch begrenzt werden. Auf den tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht mehr an.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, Nr. 4

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) Aufwendungen für zwei arbeitstägliche Fahrten als Werbungskosten geltend machen kann oder ob der Abzug von Werbungskosten für diese Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine arbeitstägliche Fahrt begrenzt ist und ob diese Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Als angestellter Verkäufer erzielt der Kl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die regelmäßige Arbeitszeit des Kl. ist so gestaltet, dass er tatsächlich zweimal täglich den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zurücklegt (Arbeitszeiten von 5.00 – 9.00 Uhr und von 17.00 – 20.30 Uhr). Dementsprechend hat der Kl. als Werbungskosten zwei tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht und zwar für 221 Tage.

Der Beklagte (Bekl.) erkannte diese Kosten nur zur Hälfte an. Er berücksichtigte Werbungskosten für eine tägliche Fahrt zur Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend setzte der Bekl. die Einkommensteuer für das Streitjahr 2001 durch Bescheid vom 27.03.2002 anderweitig als von den Kl. beantragt fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg. Er wurde durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.05.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter, dass als Werbungskosten des Kl. zwei arbeitstägliche Fahrten berücksichtigt werden. Er trägt dazu im wesentlichen vor, die Legaldefinition des Werbungskostenbegriffes habe sich auch nach Einführung der Entfernungspauschale ab dem Streitjahr 2001 nicht geändert. Die bei ihm, dem Kl., tatsächlich anfallenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien weiterhin Werbungskosten. Die wohl andere Auffassung der Finanzverwaltung im „Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2001” vom 11. Dezember 2001 (Bundessteuerblatt I 2001, 994, 996, Tz. 1.7) werde nicht geteilt. Die Begrenzung auf eine Fahrt pro Arbeitstag berühre die Charakterisierung der Fahrten als Werbungskosten nicht. Die Einschränkung der Abzugsfähigkeit tatsächlich entstandener Werbungskosten sei eine grundgesetzlich nicht tolerierbare Benachteiligung. Die Gleichheit der Besteuerung sei verletzt. Es sei nicht einsehbar, dass andere Gruppen von Steuerpflichtigen (Motorradfahrer, Mitfahrer u.s.w.), die keine oder nur geringe Werbungskosten hätten, u. a. durch die Beschränkung des Abzugs tatsächlich entstandener Werbungskosten bei anderen Steuerpflichtigen einen Vorteil hätten, weil diese Aufwendungen hätten, die unter der Entfernungskostenpauschale lägen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.06. und 15.10.2002 Bezug genommen.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

die EE vom 23.05.2005 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom 27.03.2002 die Einkommensteuer für das Jahr 2001 in der Weise herabzusetzen, dass bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für weitere 221 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu 29 Entfernungskilometern berücksichtigt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der EE meint er im Wesentlichen, es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur eine Entfernungspauschale pro Tag als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten ihre Arbeitsstelle mehrmals täglich aufsuchten, seien keine Ausnahmen vorgesehen. Zwar seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu der Entfernungspauschale enthalte aber eine zulässige Einschränkung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die EE vom 23.05.2005 verwiesen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Bekl. die Abzugsfähigkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit auf eine arbeitstägliche Fahrt mit der dafür vorgesehenen Entfernungspauschale von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM für die darüber hinausgehenden Entfernungskilometer beschränkt. Die Kl. sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen...

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