Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Investitionszulage bei Modernisierungsmaßnahmen an einem Seniorenwohnheim - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zu Wohnzwecken dienen"

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die BFH-Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990, derzufolge ein Gebäude nur dann zu Wohnzwecken dient, wenn seine Räume als Mindestausstattung u.a. eine Küche ein Bad und eine Toilette enthalten, kann nicht uneingeschränkt zur Auslegung des § 3 InvZulG 1999 herangezogen werden.

2) Die als stationäre Pflegestation genutzten Räumlichkeiten eines Seniorenwohnheims dienen auch dann i.S. des § 3 InvZulG 1999 "zu Wohnzwecken", wenn zwar nicht jedes Pflegezimmer über eine eigene Küche, Bad und WC verfügt, jedoch auf der betreffenden Etage neben den Pflegezimmern ein Gemeinschaftsraum und eine Teeküche untergebracht sind, die von den Bewohnern zur Zubereitung von Mahlzeiten genutzt werden kann, und jeweils zwei Heimbewohnern eine zwischen ihren Zimmern gelegene Nasszelle zur Verfügung steht.

3) Dass den Bewohnern des Seniorenwohnheims außerdem Service-, Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden, berührt die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken nicht.

 

Normenkette

EStG 1990 § 7 Abs. 5; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 45/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage.

Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes C., C.-Straße 01/01a. Es handelt sich dabei um einen von ihm sanierten historischen Altbau. Das Erdgeschoss und die erste Etage des Gebäudes hat der Kläger mit Mietvertrag vom 30.07.1999 an Frau L. vermietet, die in diesen Räumlichkeiten das Seniorenwohnheim T. betreibt. Im Erdgeschoss und in der ersten Etage sind die Stationen für die stationäre Pflege untergebracht. Die weiteren Etagen des Gebäudes sind im Rahmen des sog. betreuten Wohnens vermietet. Insoweit jedoch hat der Kläger selber mit den Bewohnern Mietverträge für die Wohnungen abgeschlossen.

Für das Jahr 2000 beantragte der Kläger u. a. auch für dieses Objekt die Gewährung von einer Investitionszulage. Mit Bescheid vom 08. Juni 2001 setzte der Beklagte die Investitionszulage u. a. auch für das Objekt C.-Straße 01/01a fest, bewilligte diese jedoch insoweit nicht, als dass sie auf die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und der der ersten Etage entfielen, da die Nutzung insoweit unklar sei.

Am 12. Juli 2001 beantragte der Kläger die Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheides, da das Erdgeschoss und die erste Etage zu Wohnzwecken vermietet werde. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2001 ab. Zur Begründung führte er aus, dass von einer Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des Investitionszulagegesetzes (InvZulG) nicht ausgegangen werden könne, wenn die Räumlichkeiten nur zur vorübergehenden Beherbergung oder Wohnen von Personen bestimmt seien oder neben der bloßen Nutzungsüberlassung andere zu nicht vernachlässigende Dienstleistungen erbracht würden. Zwar dienten die Räumlichkeiten auch dann der Unterbringung von Menschen, die zusätzlichen Dienstleistungen bestimmten jedoch die Art der Nutzung wesentlich mit. Deshalb hindere die Nutzung als Seniorenwohnanlage die Gewährung einer Investitionszulage.

Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs führt der Kläger aus: Zwar seien die Wohnräume im Erdgeschoss und in der ersten Etage an Frau L. zum Betrieb eines Seniorenwohnheims vermietet worden. Frau L. habe jedoch die Befugnis zur Untervermietung und schließe mit den Bewohnern keinen Altenheim- oder Pflegevertrag, sondern einen Mietvertrag und ergänzend – wenn gewünscht – einen gesonderten Dienstvertrag.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 04. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führt er aus: Die Gewährung einer Investitionszulage komme nach § 3 des InvZulG in Betracht, wenn ein Gebäude mindestens fünf Jahre nach der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten, der Erhaltungsarbeiten oder der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken diene. Daran fehle es vorliegend. Denn durch die von Frau L. angebotenen Dienstleistungen werde der Wohnungszweck überlagert und diene nicht mehr in erster Linie diesem Zweck. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Mieterin selber in den betreffenden Räumlichkeiten eindeutig einen Gewerbebetrieb betreibe.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage vertiefen und ergänzen die Kläger ihren Standpunkt, dass auch das Erdgeschoss und die erste Etage des Objektes C.-Straße 01/01a Wohnzwecken dienten.

Die Kläger beantragen,

eine zusätzliche Investitionszulage von … DM (… EURO) zu gewähren,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Im Anschluss an diesem Erörterungstermin haben die Kläger einen Vertrag zwischen der ...

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