Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Einkünfteerzielung aus Gewerbebetrieb bzw. der USt zu unterwerfende Umsätze durch den Verkauf von Pkw über die Internetplattformen eBay und autoscout24.de

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Stpfl. bot zur Überzeugung des Senats in den Streitjahren über Internetplattformen insgesamt 173 gebrauchte Pkw an. Des Weiteren hat der Stpfl. in allen Streitjahren durchgängig Probefahrten mit roten Kennzeichen durchgeführt und in diesem Zeitraum 52-mal Zeitungsannoncen geschaltet und damit Tätigkeiten unternommen, die im Rahmen eines Handels mit gebrauchten Pkw typischerweise anfallen. Aufgrund der vorgenannten Feststellung hat der Stpfl. gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG erzielt und zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Umsätze erbracht. Daher bestand die Pflicht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen, denen der Stpfl. unstreitig nicht nachgekommen ist.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Stpfl. vor, ist die Finanzbehörde nicht nur berechtigt, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen, d.h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde nach dem für den Stpfl. ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) wiederholt über bestimmte Internetplattformen (autoscout24.de und ebay.de) sowie über Zeitungsannoncen Pkw zum Verkauf anbot, später veräußerte und –wenn ja– in welcher Höhe er dadurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte bzw. der Umsatzsteuer zu unterwerfende Umsätze tätigte.

Der Kläger, der für die Streitjahre bei dem Beklagten weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen eingereicht hatte, meldete im Jahr 2010 erstmals einen Handel mit Pkw beim Ordnungsamt der Stadt C an. Im Rahmen dieses Betriebes gab der Kläger Verkaufsangebote über Zeitungen ab.

Die Internet-Ermittlungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) ermittelte bei den Internetplattformen autocout24.de und ebay.de zu bestimmten Accounts (ID) die bei den Internetplattformen gespeicherten Daten (Vor- und Nachname, Straße, Postleitzahl, Telefon- und Mobilfunknummer, Zeitraum der Nutzung der Rufnummern bei der Einstellung von Angeboten sowie E-Mail-Adressen). Zu den Telefonnummern führte die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bei den Mobilfunkanbietern durch (vgl. Ausdruck der Antworten vom 19.10.2010 und vom 13.09.2011). Aufgrund von Verknüpfungen der so gewonnen Daten ordnete die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt dem Kläger mehrere Accounts bei den Internetplattformen zu, unter denen im Prüfungszeitraum Verkaufsangebote für Pkw abgeben worden waren (u.a. im Jahr 2007: 50 Angebote, im Jahr 2008: 97 Angebote und im Jahr 2009: 38 Angebote). Zu jedem Account (ID) machte die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt die jeweils angebotenen Waren einschließlich ihrer Spezifikationen (insbesondere bei angebotenen Pkw: Marke, Modell, Modellzusatz, Laufleitung, Baujahr und -monat des jeweils angebotenen Pkw) den jeweiligen Angebotspreis) sowie jeweils das Datum der Einstellung des Angebots auf der Internetplattform ausfindig.

Aufgrund dieser Erkenntnisse führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C am 16.06.2011 eine Durchsuchung bei dem Kläger durch. Zugleich ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2011 die Durchführung einer Außenprüfung bei dem Kläger an, deren Gegenstand die Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2009 ist.

Im Rahmen dieser Außenprüfung stellte die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Außenprüferin fest, dass der Kläger während der Zeit vom 10.04.2007 bis zum 22.11.2009 nach einem „Verzeichnis der Fahrten mit dem roten Kennzeichen Nr. XX-000000 und Nachweis der ausgefertigten Probefahrtbescheinigungen”, auf das verwiesen wird, an 17 Tagen Probefahrten durchführte.

Des Weiteren ermittelte die Außenprüferin, dass von einem Konto des Klägers bei der Bank C für Zeitungsannoncen insgesamt 52-mal Beträge abgebucht wurden (2007: 2.015,98 € für 27 Abbuchungen; 2008: 1.040,48 € für 16 Abbuchungen; 2009: 841,73 € für 9 Abbuchungen) sowie in den Streitjahren auf einem Konto des Klägers bei der Bank C (Kontonummer xxx1) Bar- und Scheckeinzahlungen eingingen (2007: Bareinzahlungen von insgesamt 10.305 €, Scheckeinzahlungen von insgesamt 127,23 €; 2008: Bareinzahlungen von insgesamt 13.650 €, Scheckeinzahlungen von insgesamt 1.945,77 €; 2009: Bareinzahlungen von insgesamt 18.900 €). Insoweit wird verwiesen auf die Betriebsprüfungsakte der Betriebsprüfungsstelle, Heftstreifen 6.

Zudem stellte die Außenprüferin fest, dass der Kl...

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